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41. DAFTA – Perspektiven des Datenschutzrechts

 
Am 16. und 17. November 2017 fand die diesjährige Datenschutz-Fachtagung (DAFTA) im Maternushaus zu Köln statt. Erfahrungsaustausch von betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten mit den Repräsentanten von Gesetzgebung und Verwaltung führt nicht nur zu konstruktiven und fruchtbaren Diskussionen, sondern auch zu einer Fortentwicklung des Datenschutzbewusstseins in den Betrieben, der Verwaltung und der Öffentlichkeit. Die DAFTA bietet neben Plenumsvorträgen und Podiumsdiskussionen auch Fachforen und Workshops.
41. DAFTA – Perspektiven des Datenschutzrechts

Podiumsdiskussion

Das aktuelle Leitthema lautete „Perspektiven des Datenschutzrechts 2018 – Anforderungen und Praxis“. Die 41. DAFTA ist die Letzte unter Geltung des alten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Obwohl es noch Monate als geltendes Recht anzuwenden ist, befassen sich Datenschützer so gut wie nicht mehr mit dem alten Stand. Der Blick richtet sich 2017 fast ausschließlich auf die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue BDSG. In Unternehmen stehen die letzten Vorbereitungen für den 25. Mai 2018 an, also für den Tag, an dem der Schalter auf das neue Recht umgelegt wird.

Der erste DAFTA-Tag wurde insbesondere durch eine Podiumsdiskussion zwischen Dr. Stefan Brink (Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg), Tobias Haar (Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware), Jörg Eickelpasch (Bundesministerium des Innern), Dr. Andreas Splittgerber (Reed Smith LLP), Andreas Jaspers (Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit) und Professor Dr. Rolf Schwartmann (Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit) bestimmt. Das neue BDSG führe aus Sicht der Datenschutzaufsicht und datenverarbeitender Stellen zu Verunsicherung. Den horrenden Bußgeldsummen im künftigen Recht stünde zudem keine verlässliche Bußgeldpraxis in der Vergangenheit gegenüber.

Dem widersprach Andreas Jaspers, Geschäftsführer der GDD. Das BDSG ergänze sinnvoll die Regelungen der DS-GVO. Die „Grund“-Verordnung als neuartige Verordnungsform mit ihren zahlreichen Öffnungen und verordnungsuntypischen, sehr weiten Formulierungen, den Mitgliedstaaten ermögliche gerade, Konkretisierungen zu schaffen. Mit Blick auf die Zulässigkeitsregeln schaffe das BDSG Rechtssicherheit. Die Betroffenenrechte würden weitgehend an die praktikablen Regeln den aktuellen Rechts angepasst.


Jörg Eickelpasch wies darauf hin, dass mit Blick auf Umsetzungspflichten der DS-GVO und der Richtlinie zur Justiz die „kreativen Elemente“ im  BDSG sehr gering seien. Er widersprach der Auffassung, dass man mit dem BDSG mehr Probleme geschaffen als gelöst zu habe.


Dr. Andreas Splittgerber, Rechtanwalt bei der ReedSmith LLP, wies darauf hin, dass die Unternehmen zunächst die DS-GVO umsetzen müssten und dabei versuchen würden, die ePrivacyVO zu antizipieren. Hier in der Umsetzung Konsistenz zu schaffen, sei aber nur schwer möglich.