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Accountability nach der DS-GVO

 
Der GDD-Arbeitskreis DS-GVO-Praxis veröffentlicht Praxishilfe IX. Gemäß Art. 5 Abs. 2 DS-GVO muss der für die Verarbeitung Verantwortliche die gesetzlich niedergelegten Grundsätze für die Datenverarbeitung einhalten und dies auch nachweisen können.

Hieraus folgt eine umfassende Rechenschaftspflicht (engl.: „Accountability“), womit gegenüber dem bisherigen Recht zahlreiche zusätzliche Dokumentations- und Nachweispflichten entstehen. Die Accountability wird zukünftig einen gewichtigen Teil der betrieblichen Compliance darstellen.

GDD-Praxishilfe DS-GVO IX - Accountability, Version 1.0, Stand Oktober 2017