29.03.2022
Auskunftsbegehren von betroffenen Personen und die Geltendmachung des Rechts auf Datenkopie sind von großer Relevanz für die Praxis, wesentliche Detailfragen zu Reichweite und Umfang sind aber noch ungeklärt. Umstritten ist etwa, ob Auskunftsbegehren der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann, wenn es dem Antragsteller bei Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nicht um die Kontrolle der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten geht, sondern Interessen außerhalb des Datenschutzes verfolgt werden, z.B. die Vorbereitung der Geltendmachung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung mittels eines Auskunftsbegehrens bezüglich gespeicherter Arbeitszeitdaten. Die nationalen Gerichte sind vielfach der Ansicht, auch einem Begehren nach Art. 15 DS-GVO könne der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Unklar ist auch die Reichweite des Rechts auf Datenkopie aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO sowie das Verhältnis dieser Regelung zum Grundtatbestand der Auskunft in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.
Wenig überraschend hat der EDSA den Auskunftsanspruch in seinen 60-seitigen Guidelines tendenziell weit ausgelegt. Die interessierte Öffentlichkeit hatte bis zum 11.03.2022 Gelegenheit, Stellungnahmen zu den Guidelines einzureichen. Auch die GDD hat sich über ihren europäischen Dachverband CEDPO an dem Konsultationsverfahren beteiligt.
Das Papier des EDSA zur Auskunft kann abgerufen werden unter https://edpb.europa.eu/system/files/2022-01/edpb_guidelines_012022_right-of-access_0.pdf.