30.04.2020
Details zur Benennungspflicht sowie zu Aufgaben und Stellung der/des Datenschutzbeauftragten finden sich hier.
Es empfiehlt sich, der Benennung zum/zur Datenschutzbeauftragten eine Stellenbeschreibung beizufügen, die Aufgaben und Stellung des jeweiligen Datenschutzbeauftragten im Einzelnen und bezogen auf die individuellen Besonderheiten beim Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter beschreibt. Ziel ist es, die rechtlichen Vorgaben zu Aufgaben und Stellung des Datenschutzbeauftragten unter Berücksichtigung von Größe und Organisation der benennenden Stelle sowie der Komplexität der Datenverarbeitung zu konkretisieren. Auch die Verpflichtung der benennenden Stelle, diesem die notwendige Unterstützung in Form von Ressourcen und Zugang zu Daten und Verarbeitungsvorgängen zukommen zu lassen (Art. 38 Abs. 2), ist entsprechend zu konkretisieren. Praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang u.a. die Bestimmung, welche zeitlichen Kapazitäten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 39 zur Verfügung stehen.
Die GDD-Muster zur Benennung und Stellenbeschreibung für Datenschutzbeauftragte finden Sie hier.