GDD-Stellungnahme zur neuen „Orientierungshilfe“ der DSK

GDD nimmt Stellung zur "Orientierungshilfe" der DSK.

GDD nimmt Stellung zur neuen „Orientierungshilfe Telemedien 2021“ der DSK

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat am 20.12.2021 eine neue Fassung ihrer Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien veröffentlicht („Orientierungshilfe Telemedien 2021“).

Mittels des überarbeiteten Papiers soll Betreibenden von Webseiten, Apps oder Smarthome-Anwendungen konkrete Hilfestellung bei der Umsetzung der am 01.12.2021 in Kraft getretenen Vorschriften des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) gegeben werden. Zudem soll das Papier betroffenen Bürgerinnen und Bürgern ein besseres Bild der rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Verarbeitung ihrer Daten im Onlinebereich vermitteln.

Mit dem TTDSG hat der Bundesgesetzgeber nach über einem Jahrzehnt Verzögerung die Vorgaben der europäischen ePrivacy-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. § 25 TTDSG, welcher die Integrität des Endgeräts schützen soll, wurde dabei eng am Wortlaut der europäischen Vorgaben formuliert und fordert grundsätzlich eine Einwilligung der betroffenen Nutzer/-innen, wenn Informationen auf deren Endeinrichtungen gespeichert werden oder auf in den Endeinrichtungen bereits vorhandene Informationen zugegriffen wird.

Der Bereich der ePrivacy und dessen Verhältnis zum Datenschutzrecht bleibt gleichwohl hochkomplex und insbesondere für juristische Laien schwer zu durchdringen. Zwar mag mit Einführung des § 25 TTDSG der zu beachtende Rechtsrahmen für den Rechtsanwender in der Praxis klarer geworden sein. Auch im Zusammenhang mit § 25 TTDSG sind allerdings noch zahlreiche praxisrelevante Fragen nicht abschließend geklärt.

Dazu gehört etwa die genaue Reichweite des Ausnahmetatbestandes in § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG, also die Frage, wann eine Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen „unbedingt erforderlich“ ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzenden „ausdrücklich gewünschten“ Telemediendienst zur Verfügung stellen kann. Auch die Gestaltung von „Cookie‐Bannern“ oder besser „Consent‐Bannern“, für die § 25 Abs. 1 TTDSG auf die DS‐GVO‐Regelungen zur Einwilligung verweist, ist von immenser Praxisrelevanz und es wird aktuell heftig diskutiert, welche Gestaltungen noch als zulässig erachtet werden können und welche nicht.

Vor diesem Hintergrund ist es begrüßenswert, dass die DSK nicht nur ausführlich ihre Sichtweise auf die Neuregelung in § 25 TTDSG darstellt, sondern hierzu am 14.01. dieses Jahres auch ein Konsultationsverfahren gestartet hat. Stellungnahmen durch Vertreter/-innen aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Gesellschaft und Verwaltung konnten bis zum 15.03.2022 eingereicht werden.

Auch die GDD hat im Rahmen des Konsultationsverfahrens eine Stellungnahme abgegeben. Sie verbindet die Teilnahme an dem Verfahren mit der Hoffnung, dass die DSK sich mit den im Rahmen des Verfahrens vorgebrachten Argumenten substanziell auseinandersetzt und die Inhalte der OH Telemedien 2021 diesbezüglich überprüft.

Stellungnahme der GDD