27.01.2020
Nach ErwG 82 der DS-GVO soll ein Auftragsverarbeiter „zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung“ ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen, welches die zuständige Aufsichtsbehörde zur Kontrolle verlangen kann.
Die neue Praxishilfe Vb widmet sich speziell dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten der Auftragsverarbeiter (VVT-AV), da sich dieses grundlegend von der prozessbezogenen Dokumentation des Verantwortlichen gem. Art. 30 Abs. 1 DS-GVO unterscheidet.
>> Diese Praxishilfe und weitere können Sie hier downloaden.