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29. DAFTA: Datenschutzbeauftragte als Wächter der Privatsphäre unentbehrlich

 
- GDD-Pressemitteilung -

Betriebliche Datenschutzbeauftragte dienen nicht nur dem Schutz der Privatsphäre, sondern auch der Entbürokratisierung im Datenschutz. Dies war ein wesentliches Ergebnis der 29. Datenschutzfachtagung (DAFTA) der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V. (GDD), die unter dem Leitthema „Datenschutz - ein Dispositionsfaktor?“ vom 17. bis zum 18. November in Köln stattfand.

In seiner Eröffnungsrede griff der Vorstandsvorsitzende der GDD, Prof. Peter Gola, den gerade geschlossenen Koalitionsvertrag der Regierungsparteien auf. Die hierin zum Ausdruck gebrachte Absicht, das betriebliche Beauftragtenwesen zum Zwecke der Befreiung der Unternehmen von besonders wachstumshemmender Überregulierung zu begrenzen, nahm er zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die betrieblichen Datenschutzbeauftragten grundsätzlich nicht zur Disposition stehen können. Datenschutzbeauftragte seien nicht Produkte einer die Wirtschaft belastenden und damit abzubauenden Bürokratie. Gleichwohl denke man derzeit - alleine schon, um sich der betrieblichen Wirklichkeit etwas anzunähern - zu Recht über eine moderate Anhebung des Grenzwerts der Bestellpflicht nach.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit der Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Meldepflicht gegenüber der staatlichen Aufsichtsbehörde entfalle und somit unnötige Bürokratie gerade vermieden werde. Ergänzend merkte er an, dass inzwischen sogar Frankreich damit begonnen habe, die Datenschutzkontrolle zu dezentralisieren. Begründet hatte Frankreich die Einführung des optionalen Prinzips der betrieblichen Selbstkontrolle damit, dass „die Bestellung von Datenschutzbeauftragten nicht nur eine geeignete Maßnahme zur Vermeidung von Formalitäten, sondern vielmehr ein förderungswürdiges Mittel der Verbreitung einer Datenschutzkultur ist“. Zwar, so Schaar, habe er Verständnis für Stimmen, die die derzeitige Bestellungspflicht für überzogen hielten. Im Grundsatz aber müsse das Datenschutzniveau insbesondere dort erhalten bleiben, wo auf Grund der vorgenommenen Datenverarbeitungen faktische Risiken für das Persönlichkeitsrecht bestünden.

Ulrich Strack von der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) empfahl insgesamt, vorrangig Selbstregulierungsmechanismen der Wirtschaft auszuschöpfen, bevor man zu gesetzgeberischen Maßnahmen greife. Soweit die EU-Datenschutzrichtlinie einem sinnvollen Bürokratieabbau entgegenstehe, müsse gegebenenfalls auch in diesem Bereich über Änderungen nachgedacht werden.

Prof. Dr. Ralf B. Abel, Vorsitzender des Präsidiums der GDD-Datenschutz-Akademie, wies abschließend darauf hin, dass die Datenschutzbeauftragten vor Ort mehr und mehr in der Lage seien, steuernd einzugreifen und Fehler zu vermeiden. Basis für eine kompetente Aufgabenwahrnehmung sei insofern deren hinreichende Qualifikation.