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- GDD-Pressemitteilung -
Betriebliche Datenschutzbeauftragte dienen nicht nur dem Schutz der
Privatsphäre, sondern auch der Entbürokratisierung im Datenschutz. Dies
war ein wesentliches Ergebnis der 29. Datenschutzfachtagung (DAFTA) der
Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V. (GDD), die unter
dem Leitthema „Datenschutz - ein Dispositionsfaktor?“ vom 17. bis zum
18. November in Köln stattfand.
In seiner Eröffnungsrede griff der Vorstandsvorsitzende der GDD, Prof.
Peter Gola, den gerade geschlossenen Koalitionsvertrag der
Regierungsparteien auf. Die hierin zum Ausdruck gebrachte Absicht, das
betriebliche Beauftragtenwesen zum Zwecke der Befreiung der Unternehmen
von besonders wachstumshemmender Überregulierung zu begrenzen, nahm er
zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die betrieblichen
Datenschutzbeauftragten grundsätzlich nicht zur Disposition stehen
können. Datenschutzbeauftragte seien nicht Produkte einer die
Wirtschaft belastenden und damit abzubauenden Bürokratie. Gleichwohl
denke man derzeit - alleine schon, um sich der betrieblichen
Wirklichkeit etwas anzunähern - zu Recht über eine moderate Anhebung
des Grenzwerts der Bestellpflicht nach.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, wies in
diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit der Bestellung des
betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Meldepflicht gegenüber der
staatlichen Aufsichtsbehörde entfalle und somit unnötige Bürokratie
gerade vermieden werde. Ergänzend merkte er an, dass inzwischen sogar
Frankreich damit begonnen habe, die Datenschutzkontrolle zu
dezentralisieren. Begründet hatte Frankreich die Einführung des
optionalen Prinzips der betrieblichen Selbstkontrolle damit, dass „die
Bestellung von Datenschutzbeauftragten nicht nur eine geeignete
Maßnahme zur Vermeidung von Formalitäten, sondern vielmehr ein
förderungswürdiges Mittel der Verbreitung einer Datenschutzkultur ist“.
Zwar, so Schaar, habe er Verständnis für Stimmen, die die derzeitige
Bestellungspflicht für überzogen hielten. Im Grundsatz aber müsse das
Datenschutzniveau insbesondere dort erhalten bleiben, wo auf Grund der
vorgenommenen Datenverarbeitungen faktische Risiken für das
Persönlichkeitsrecht bestünden.
Ulrich Strack von der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche
Verwaltung e.V. (AWV) empfahl insgesamt, vorrangig
Selbstregulierungsmechanismen der Wirtschaft auszuschöpfen, bevor man
zu gesetzgeberischen Maßnahmen greife. Soweit die
EU-Datenschutzrichtlinie einem sinnvollen Bürokratieabbau
entgegenstehe, müsse gegebenenfalls auch in diesem Bereich über
Änderungen nachgedacht werden.
Prof. Dr. Ralf B. Abel, Vorsitzender des Präsidiums der
GDD-Datenschutz-Akademie, wies abschließend darauf hin, dass die
Datenschutzbeauftragten vor Ort mehr und mehr in der Lage seien,
steuernd einzugreifen und Fehler zu vermeiden. Basis für eine
kompetente Aufgabenwahrnehmung sei insofern deren hinreichende
Qualifikation.