Köln, 16.11.2016. Nach der Begrüßung aller Anwesenden durch den GDD-Ehrenvorsitzenden Peter Gola stellte Stephan Pötters die Regelungsmöglichkeiten von Betriebsvereinbarungen im Kontext der DS-GVO dar. Das neue Recht lasse Kollektivvereinbarungen zu, womit nicht nur Tarifvereinbarungen, sondern eben auch Betriebsvereinbarungen gemeint seien. Freilich müssten die in Art. 5 der Grundverordnung niedergelegten Grundsätze eingehalten bleiben. Danach befasste sich Klaus Beucher mit den neu eingeführten Grundsätzen von „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“. Sie dienten dazu, das Risikopotential einzudämmen. Ein Verstoß sei allerdings schon dann bußgeldbewehrt, wenn er sich gar nicht akut zum Nachteil der Betroffenen auswirke. Rolf Schwartmann beleuchtete sodann das Recht der Videoüberwachung und das Recht am eigenen Bild nach geltender und zukünftiger Rechtslage. Insbesondere würden zukünftig auch biometrische Daten unter besonderen Schutz gestellt, ein Feature, welches in vielen Kameras und Smartphones bereits heute verbreitet sei. Thomas Kranig stellte das Sanktionenregime der DS-GVO näher dar. Zukünftige Geldbußen müssten stets wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ausfallen. Carolyn Eichler referierte zur Zulässigkeit der Tätigkeit von Auskunfteien und Bonitätsabfragen nach der DS-GVO. Trotz des Wegfalles spezialgesetzlicher Regelungen werde das Geschäftsmodell von Auskunfteien weiter Bestand haben. Jürgen Taeger vertiefte die Darstellung und stellte die zukünftigen Regeln zu Profiling und automatisierter Einzelentscheidung vor. Den Schlussvortrag hielt Gregor Thüsing zum Thema Compliance und Datenschutz nach der DS-GVO.