Aus aktuellem Anlass gibt die GDD folgenden Hinweis:
Zur Zeit werden Unternehmen von einem eingetragenen Verein mit dem Hinweis angeschrieben, ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter sei nicht bestellt worden. Dies stelle einen Wettbewerbsverstoß dar. Weiterhin werden Aufwandspauschalen geltend gemacht.
Nach Auffassung der GDD ist nicht erkennbar, dass die Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 4 UWG darstellt. Hinsichtlich der vom Verein geltend gemachten Ansprüche rät sie zur Zurückhaltung.