Die Länder Niedersachsen und Hessen haben mit einem
Gesetzesantrag im
Bundesrat die Anhebung des Schwellenwertes zur Bestellpflicht
betrieblicher Datenschutzbeauftragter von fünf auf 20 Arbeitnehmer
angehoben; parallel soll eine identische Erhöhung der
Höchstarbeitnehmerzahl für das Einsetzen der Meldepflicht nach § 4d
Abs. 2 BDSG erfolgen. Weiterhin soll gesetzlich klargestellt werden,
dass auch Berufsgeheimnisträger, wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater,
Ärzte einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen können.
Die GDD steht einer differenzierten und maßvollen Anhebung der für die
Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
maßgebenden Zahl von zur Zeit fünf mit der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten beschäftigten Arbeitnehmer (§ 4f Abs. 1
S. 4 BDSG) prinzipiell nicht ablehnend gegenüber. Sie weist insofern
auch auf eine bereits anlässlich der letzten Novellierungsdiskussion
abgegebene Anregung der GDD hin, wonach eine Anhebung des
Schwellenwertes in Betracht gezogen werden sollte. Damit würde der,
trotz der seit Bestehen des BDSG gegebenen Bestellungspflicht, anders
gelebten betrieblichen Wirklichkeit Rechnung getragen und zur
Glaubwürdigkeit des BDSG beigetragen. Die Anhebung darf jedoch
keineswegs pauschal erfolgen, vielmehr muss es wegen des vorhandenen
Gefährdungspotenzials bei der bisherigen Regelung für solche Bereiche
bleiben, deren „Kernbereich“ die Datenverarbeitung ist bzw. die mit
besonders sensiblen Daten umgehen. Im Übrigen sollte sich eine Anhebung
der Grenzzahl von fünf auf zehn Mitarbeiter beschränken, da nur
insoweit keine Zunahme der Persönlichkeitsgefährdungen zu befürchten
ist.
Entsprechendes gilt für die Anhebung des Grenzwerts für die
Meldepflicht. Hier ist aber vorab noch zu klären, ob eine derartige
Regelung mit Artikel 18 der EG-Datenschutzrichtlinie vereinbar ist.
Nur, wenn auch der Schwellenwert für die Meldepflicht entsprechend
angehoben werden kann, ist der gewünschte Entbürokratisierungseffekt
erreichbar.
Die gesetzliche Klarstellung der Möglichkeit der Bestellung eines
externen Datenschutzbeauftragten bei Berufsgeheimnisträgern wird von
der GDD begrüßt. Sie entspricht bereits der Stellungnahme der GDD zur
Bestellung von Datenschutzbeauftragten in Rechtsanwaltskanzleien in RDV
2004, S. 284).