Startseite

Anhebung des Schwellenwertes zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten auf 20 Arbeitnehmer - Stellungnahme der GDD

 
Die Länder Niedersachsen und Hessen haben mit einem Gesetzesantrag im Bundesrat die Anhebung des Schwellenwertes zur Bestellpflicht betrieblicher Datenschutzbeauftragter von fünf auf 20 Arbeitnehmer angehoben; parallel soll eine identische Erhöhung der Höchstarbeitnehmerzahl für das Einsetzen der Meldepflicht nach § 4d Abs. 2 BDSG erfolgen. Weiterhin soll gesetzlich klargestellt werden, dass auch Berufsgeheimnisträger, wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen können.

Die GDD steht einer differenzierten und maßvollen Anhebung der für die Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten maßgebenden Zahl von zur Zeit fünf mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigten Arbeitnehmer (§ 4f Abs. 1 S. 4 BDSG) prinzipiell nicht ablehnend gegenüber. Sie weist insofern auch auf eine bereits anlässlich der letzten Novellierungsdiskussion abgegebene Anregung der GDD hin, wonach eine Anhebung des Schwellenwertes in Betracht gezogen werden sollte. Damit würde der, trotz der seit Bestehen des BDSG gegebenen Bestellungspflicht, anders gelebten betrieblichen Wirklichkeit Rechnung getragen und zur Glaubwürdigkeit des BDSG beigetragen. Die Anhebung darf jedoch keineswegs pauschal erfolgen, vielmehr muss es wegen des vorhandenen Gefährdungspotenzials bei der bisherigen Regelung für solche Bereiche bleiben, deren „Kernbereich“ die Datenverarbeitung ist bzw. die mit besonders sensiblen Daten umgehen. Im Übrigen sollte sich eine Anhebung der Grenzzahl von fünf auf zehn Mitarbeiter beschränken, da nur insoweit keine Zunahme der Persönlichkeitsgefährdungen zu befürchten ist.
Entsprechendes gilt für die Anhebung des Grenzwerts für die Meldepflicht. Hier ist aber vorab noch zu klären, ob eine derartige Regelung mit Artikel 18 der EG-Datenschutzrichtlinie vereinbar ist. Nur, wenn auch der Schwellenwert für die Meldepflicht entsprechend angehoben werden kann, ist der gewünschte Entbürokratisierungseffekt erreichbar.
Die gesetzliche Klarstellung der Möglichkeit der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten bei Berufsgeheimnisträgern wird von der GDD begrüßt. Sie entspricht bereits der Stellungnahme der GDD zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten in Rechtsanwaltskanzleien in RDV 2004, S. 284).