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Bundesdatenschutzgesetz soll Arbeitnehmer umfassend schützen

 

Als Ergebnis des Spitzengesprächs beim Bundesminister des Innern hat die Bundesregierung am 18. Februar 2009 eine Klarstellung im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dahingehend beschlossen, dass dieses Gesetz auch für die Rechtsbeziehung abhängig Beschäftigter gelten soll. Ein detailliertes Arbeitnehmerdatenschutzgesetz soll erst in der kommenden Legislaturperiode beschlossen werden.

 

Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V. (GDD), Bonn, macht darauf aufmerksam, dass das Bundesdatenschutzgesetz bereits nach gegenwärtiger Rechtslage unumstritten auch für Arbeitnehmer gilt, jedenfalls soweit Arbeitnehmerdaten automatisiert verarbeitet werden. Hinsichtlich nicht automatisierter Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten, z.B. in Form von herkömmlichen Personalakten, Aufzeichnungen oder der analogen Videoüberwachung findet das BDSG für Arbeitnehmerdaten jedoch in der Regel keine Anwendung. In diesen Fragen ist die Rechtslage unübersichtlich und beurteilt sich lediglich nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz des Persönlichkeitsrechtsschutzes im Arbeitsverhältnis.

 

Die GDD regt an, im Rahmen der für das BDSG geplanten Klarstellung hinsichtlich des Anwendungsbereichs des BDSG für Arbeitnehmer auch den nicht automatisierten Umgang mit Arbeitnehmerdaten in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen. Dies hätte zur Folge, dass die allgemeinen Rechte aus dem BDSG wie Informations-, Auskunfts- und Korrekturansprüche für jede Form der Informationsverarbeitung über Arbeitnehmer gilt. Zugleich würde auch die Kontrolle über die Arbeitnehmerdaten klargestellt bzw. erweitert. Jede Form des Umgangs mit Arbeitnehmerdaten wäre umfassend der internen Kontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten unterworfen. Zugleich werde zusätzlich erreicht, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden nicht nur für die automatisierte Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten, sondern für sämtliche Formen der Information von der Personalakte bis zur Videoüberwachung zuständig wären.

 

Auf diese Weise könnten nach Auffassung der GDD in einem ersten Schritt effektiv die Rechte der Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerdatenschutz allgemein gestärkt werden.