21.11.2013
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte, ein auf dem Gebiet der Außenwerbung tätiges Unternehmen, bot auf seiner Internetseite eine Weiterempfehlungsfunktion an. Gab ein Nutzer seine eigene E-Mail-Adresse und eine weitere E-Mail-Adresse ein, wurde von der Internetseite der Beklagten an die weitere benannte E-Mail-Adresse eine automatisch generierte Nachricht versandt, die auf den Internetauftritt der Beklagten hinwies. Beim Mail-Empfänger ging der Hinweis auf die Internetseite der Beklagten als von dieser versandt ein. Weiteren Inhalt hatte die Empfehlungsnachricht nicht.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, erhielt ohne seine Zustimmung mehrere Empfehlungs-E-Mails. Nach einer Abmahnung und einer weiteren Beschwerde erklärte sich die Beklagte bereit, die konkrete E-Mail-Adresse des Rechtsanwalts für den Erhalt der Empfehlungs-E-Mails zu sperren. In der Folgezeit erhielt der Kläger dennoch E-Mails, die auf den Internetauftritt der Beklagten hinwiesen. Zudem erhielt er acht weitere E-Mails von der Beklagten, die als "Test-E-Mails" bezeichnet waren.
Der Kläger wandte sich gegen die Zusendung von E-Mails ohne sein Einverständnis.
Entscheidend für die BGH-Entscheidung waren im Einzelnen folgende Erwägungen:
Die Entscheidung wird nicht zu Unrecht kritisch gesehen. So wird eingewandt, dass die Ausuferungsgefahr, wegen der Werbung per E-Mail ursprünglich verboten wurde, bei „Tell a friend“ nicht in gleicher Weise bestehe. Es sei eben nicht so, dass das werbende Unternehmen mit einem Klick massenhaft Werbung per E-Mail an unzählige Adressaten verschicken könne. Vielmehr setze der Versand jeder einzelnen E-Mail stets einen individuellen Entschluss eines Nutzers voraus (so Dr. Martin Schirmbacher in seinem Online-Beitrag „BGH schränkt Tell-a-friend stark ein“. Dies trifft zu, allerdings kann die Ausuferungsgefahr dann wieder erhöht sein, wenn der Nutzer eines Empfehlungssystems für den Versand der Empfehlungen Anreize, z.B. in Form von Rabatten, erhält.
Gleichwohl ist die Entscheidung des BGH im Raum und zu beachten. Entscheidend ist deshalb, inwiefern diese selbst möglicherweise noch Spielraum für den rechtskonformen Einsatz von E-Mail-Weiterempfehlungsfunktionen gibt. Bedeutung könnte hierbei erlangen, dass der BGH im Rahmen der Begründung der Unzulässigkeit der betrachteten Weiterempfehlungsfunktion u.a. für maßgeblich hielt, dass „die Beklagte beim Empfänger einer Empfehlungs-E-Mail als Absenderin erscheint“. Es stellt sich insofern die Frage, ob die BGH-Entscheidung gleichermaßen für Konstellationen gilt, in denen in der Empfehlungsmail der Nutzer, der die Nachricht ausgelöst hat, als Absender angezeigt wird.
Festzuhalten bleibt, dass Unternehmen, die jetzt noch Empfehlungsfunktionen einsetzen, vor Abmahnungen nicht gefeit sind. Auf jeden Fall sollte deshalb eine entsprechende Risikoabwägung durchgeführt werden.
(Foto: Fotolia/pixbox77)