Mit Urteil vom heutigen Tage hat das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit der bislang bestehenden Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten festgestellt. Zwar sei die Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehle aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisteten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten.
Wie die GDD in ihrem gemeinsamen Gutachten mit der Stiftervereinigung der Presse e.V. ist auch das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass die Anforderungen an die Verwendung der gespeicherten Vorratsdaten nicht den bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Insbesondere sei es für den Zugriff auf die Daten alleine nicht ausreichend, dass die verfolgte Straftat mittels Telekommunikation begangen worden sei. Erforderlich für den Abruf der Daten sei vielmehr, dass der begründete Verdacht für eine auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat bestehe.
Für eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung fordert das Bundesverfassungsgericht außerdem, dass für bestimmte auf besondere Vertraulichkeit angewiesene Telekommunikationsverbindungen (z.B. im Bereich der Sozialberatung) ein grundsätzliches Übermittlungsverbot vorgesehen wird. Ähnliches hatte auch die GDD in ihrem Gutachten gefordert.