10.12.2013
Die persönliche Ansprache des zielgruppengerechten Konsumenten durch die Anbieter von Waren oder Dienstleistungen gehört zu den effizientesten Mitteln der Kundengewinnung und -bindung.
Allerdings:
Nicht alles, was technisch möglich ist - und betriebswirtschaftlich vielleicht durchaus interessant erscheint - lässt sich auch einwandfrei realisieren. Der Grund liegt in den engen rechtlichen Grenzen, die zahlreiche Gesetze - z.B. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder das Bundesdatenschutzgesetz - dem Gestaltungs- und Variantenreichtum von Direktmarketingmaßnahmen setzen. Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken erfordert nach § 28 Abs. 3 BDSG eine Einwilligung des Betroffenen.
Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder ("Düsseldorfer Kreis") haben im Rahmen der ad-hoc-Arbeitsgruppe "Werbung und Adresshandel" Anwendungshinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für werbliche Zwecke erarbeitet und veröffentlicht. Die ad-hoc-Arbeitsgruppe steht unter der Leitung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht. Die Arbeitsgruppe ist mit der Erarbeitung von Anwendungshinweise zu den BDSG-Regelungen für den werblichen Umgang mit personenbezogenen Daten beauftragt. Die formulierten Anwendungshinweise, die in dem Leitfaden abgedruckt sind, sind als beschlossen anzusehen.
Der Leitfaden stellt eine gute Orientierung bei der Anwendung der für die Werbewirtschaft bedeutsamen und für die Betroffenen nicht immer leicht zu verstehenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes dar.
Natürlich kann ein 12-seitiger Leitfaden nicht alle Fragen klären. Einen praxisorientierten Überblick über rechtmäßige Maßnahmen, aber auch unerlaubte Aktionen und über die Rechtspositionen des umworbenen Kunden als dem sog. "Betroffenen" und über die vorhandenen Kontrollmechanismen bietet der GDD-Ratgeber "Kundendatenschutz" in der nunmehr 3. Auflage auf über 300 Seiten.
(Foto: fotolia/calado)