09.12.2015
Aus einem bei statewatch geleaktem Dokument der Ratspräsidentschaft vom 27.11.2015 zur EU-DS-GVO gingen Formulierungen hervor, nach denen die Bestellpflicht des Datenschutzbeauftragten (DSB) ohne Öffnungsklausel für die Mitgliedsstaaten und nur in eng begrenzten Fällen vorgesehen war. Da in dieser Fassung der DSB auch nicht als Alternative zur Konsultation der Aufsichtsbehörden nach Art. 34 vorgesehen war, entschlossen sich die beiden Datenschutzverbände GDD und BvD, gemeinsam über die Konsequenzen dieser Formulierungen zu informieren.
Der Trilog soll planmäßig am 15.12.2015 abgeschlossen werden, so dass kurzfristig über eine Pressemeldung die Öffentlichkeit über die Formulierungen und deren Folgen hingewiesen wurde. Als Reaktion wurde seitens am Gesetzgebungsverfahren Beteiligter angekündigt, dass zumindest die Öffnungsklausel wieder Bestandteil des Art. 35 Abs. 4 werden solle.
Trotz dieser positiven Anzeichen wird es auf die finale Formulierung am Ende des Trilogs ankommen, ob in Deutschland das bisherige Datenschutzniveau durch den Einsatz von fachkundigen und unabhängigen Experten gehalten werden kann oder ob die Aufsichtsbehörden durch repressive Maßnahmen versuchen müssen, hier auszugleichen.