14.05.2014
EU-Bürger können im Internet ein "Recht auf Vergessen" einfordern, und Betreiber von Suchmaschinen können verpflichtet werden, auf Antrag bestimmte Seiten aus ihren Suchergebnissen zu streichen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor wenigen in Luxemburg entschieden (Rechtssache C-131/12).
Die Entscheidung des EuGH ist rechteschonend, so Herr Prof. Schwartmann, weil sie Verknüpfungsverbote von einem Antrag des Betroffenen abhängig macht und damit alle Inhalte, die nicht personenbezogen sind oder den Betroffenen nicht stören, unangetastet lässt.
Im Ergebnis sieht Herr Prof. Schwartmann im Urteil des EuGH als eine mutige Entscheidung, die Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte im Netz bewusst stärkt, in dem die dem Betroffenen ein einklagbares Recht gewährt, aber dabei Wert auf die rechtliche Belastbarkeit des Urteils legt, in dem er Meinungs- und Pressefreiheit der Quelle einer Information achtet.
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