27.05.2014
Im Jahr 2009 sind im Rahmen der sog. BDSG-Novelle II umfangreiche Änderungen der §§ 28 und 29 BDSG in Kraft getreten. Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen dieser Gesetzesnovellierung berichten. Dabei sollen auch die Erfahrungen der Rechtsanwender berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang hat das zuständige Bundesinnenministerium die GDD gebeten, eine Stellungnahme zu den folgenden Themenkomplexen geben:
- Werbung mit Einwilligung, § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 3a BDSG
- Ausnahmen für bestimmte Werbezwecke, § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG
- Hinzuspeicherung, § 28 Abs. 3 Satz 3 BDSG
- Übermittlung zu Werbezwecken, § 28 Abs. 3 Satz 4 BDSG
- Datennutzung für Fremdwerbung, § 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG
- Koppelungsverbot, § 28 Abs. 3b BDSG
- Widerspruchsrecht, § 28 Abs. 4 BDSG
- Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung, § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BDSG
Im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit sowie den Schulungsaktivitäten der GDD zeigt sich immer wieder, dass die Anwendung der Neuregelungen zur Werbung in den Unternehmen erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Die hoch abstrakte Regelung mit ihren vielfältigen Verweisungen und komplexen Detailanforderungen ist selbst für Juristen nur bei entsprechender Spezialisierung lesbar. Die Nichtjuristen unter den Datenschutzpraktikern bzw. die zur Anwendung der BDSG-Regelungen verpflichteten Fachabteilungen haben umso größere Schwierigkeiten mit dem Verständnis der Regelungen. Diese werden auch durch die seit der Novellierung veröffentlichten Praxisleitfäden einschlägig tätiger Organisationen bzw. entsprechende Empfehlungen der Aufsichtsbehörden kaum behoben. Die mangelnde Verständlichkeit der gesetzlichen Regelungen hindert die durchgängige Umsetzung der gesetzlichen Regelungen durch die Wirtschaft und führt zur Rechtsunsicherheit bei den Unternehmen, welche personenbezogene Werbung betreiben.
Den vollständigen Fragenkatalog des BMI und die Antworten der GDD finden Sie hier.