- Info
Immer wieder wenden sich Betroffene mit dem Hinweis an die GDD, dass
datenschutzrechtliche Sachverhalte von den Datenschutzaufsichtsbehörden
zum Teil unterschiedlich beurteilt werden. Insbesondere
Mitgliedsunternehmen mit einer Konzernstruktur korrespondieren auf
Grund der jeweiligen örtlichen Zuständigkeit mit verschiedenen
Aufsichtsbehörden und stellen dabei unterschiedliche Anforderungen an
die Umsetzung von Datenschutzregelungen im Unternehmen fest.
Die örtliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden ist im BDSG nicht
geregelt. Da es sich um Landesbehörden handelt, entscheiden darüber die
textlich weitgehend übereinstimmenden Verwaltungsverfahrensgesetze der
Länder. Danach ist ausschlaggebend, in welchem Zuständigkeitsbereich
der Betrieb liegt oder der mit der Datenverarbeitung verbundene Beruf
ausgeübt wird. Hat das Unternehmen mehrere Zweigstellen oder Betriebe
in verschiedenen Bundesländern, können mehrere Aufsichtsbehörden
zuständig sein (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 8. Aufl., § 38 Rn. 33).
Als von den Aufsichtsbehörden unterschiedlich bewertete Sachverhalte
werden z.B. genannt:
• Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland: Nach Ansicht
einiger Datenschutzaufsichtsbehörden werde im Rahmen des § 4c Abs. 2 S.
1 BDSG jede einzelne Übermittlung bzw. bestimmte Arten von
Übermittlungen materiell vollinhaltlich überprüft, während andere
Datenschutzaufsichtsbehörden allgemein prüften, ob die gültigen
datenschutzrechtlichen europäischen Mindeststandards eingehalten
werden, was Auswirkungen auf die Bearbeitungszeit habe.
• Erstellung des Verfahrensverzeichnisses: Nach Ansicht einiger
Datenschutzaufsichtsbehörden solle sich der Inhalt der Meldepflicht
gemäß § 4e BDSG nicht auf die Bündelung von vergleichbaren Verfahren
beziehen, vielmehr werde in Richtung des Dateibegriffs des alten BDSG -
vor dem Jahr 2001 - argumentiert, was Folgen für den Aufbau des
Verfahrensverzeichnis habe.
• Unterscheidung zwischen internem und externem Verfahrensverzeichnis:
Nach Ansicht einiger Datenschutzaufsichtsbehörden sei nicht zwischen
internem und externem Verfahrensverzeichnis gemäß § 4g Abs. 2 BDSG zu
unterscheiden, was Folgen für die Einsichtnahme in das
Verfahrensverzeichnis habe.
• Abgrenzung Telekommunikation und Teledienst: Zwischen Bundes- und
Landesbehörden sei teilweise noch immer umstritten, wann eine
Telekommunikation gemäß TKG oder ein Teledienst gemäß TDG vorliege, was
für die Zuständigkeit der Behörden und damit auch der Anwendbarkeit der
Gesetze von Bedeutung sei.
Die EU-Kommission hat sich in ihrem ersten Datenschutzbericht - KOM
(2003) 265 endg. - nicht nur für eine weitere Harmonisierung des
Datenschutzrechts ausgesprochen, sondern auch ihre Erwartung geäußert,
dass die Mitgliedstaaten und Kontrollstellen alle vertretbaren
Anstrengungen unternehmen, um ein Umfeld zu schaffen, dass die
Befolgung der Vorschriften für die verantwortlichen Stellen weniger
kompliziert und aufwendig macht.
Die GDD unterstützt dieses Anliegen ausdrücklich und möchte sich aktiv
an der Förderung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in
Deutschland beteiligen. Vor diesem Hintergrund möchten wir alle
Mitglieder dazu aufrufen, der Geschäftsstelle Sachverhalte mitzuteilen,
die von den nationalen Aufsichtsbehörden unterschiedlich beurteilt
werden.
Diesbezügliche Hinweise werden erbeten an:
GDD e.V., Pariser Str. 37, 53117 Bonn,
info@gdd.de.