Im Mai 2003 hat das BMWA den Referentenentwurf "TKG-E 2003" (Stand
30.04.2003) vorgelegt. Die GDD hat von der Gelegenheit zur
Stellungnahme Gebrauch gemacht und begrüßt den Ansatz, die Vorschriften
der TDSV zwecks Vermeidung von Redundanzen und zur Schaffung von
Rechtsklarheit in einen eigenen Abschnitt "Datenschutz" des TKG zu
übernehmen. Auch befürwortet sie die Absicht des Ministeriums,
geschlossene Benutzergruppen (z.B. Corporate Networks) von
unangemessenen Belastungen freizuhalten, wobei sie nochmals
ausdrücklich darauf hinweist, dass die Richtlinie 2002/58/EG, die mit
der TKG-Novelle umgesetzt werden soll, lediglich öffentlich anbietende
Kommunikationsdienste betrifft. Insofern könnte auch gänzlich auf die
Einbeziehung geschlossener Benutzergruppen in den Anwendungsbereich des
TKG verzichtet werden.
Mit Bedauern stellt die GDD fest, dass die in der vorgenannten
EG-Richtlinie angelegte Technologie unabhängige Regulierung nicht -
jedenfalls nicht konsequent - in das nationale Datenschutzrecht
übernommen werden, sondern es bei getrennten Regelwerken für Tele- und
Telekommunikationsdienste verbleiben soll. Sie appelliert ferner an den
Gesetzgeber sich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der
Rechtsklarheit auf das bereichsspezifisch Notwendige zu beschränken.
Positiv bewertet die GDD die gesetzgeberische Intention,
Mindestspeicherfristen für Verkehrsdaten bei TK-Anbietern nicht zu
normieren. Eine derartige Vorratsdatenspeicherung hätte nach ihrer
Auffassung zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der
Persönlichkeitsrechte der Nutzer und zudem zu einer unverhältnismäßigen
Belastung der TK-Unternehmen geführt.
Allerdings sieht der Referentenentwurf aus Sicht der GDD im Sechsten
Teil eine bedenkliche Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und
einige Regelungen vor, die insbesondere die TK-Unternehmen, die ihre
Dienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, unter Aufwands- und
Kostengesichtspunkten erheblich belasten würden.
GDD-Stellungnahme als Download
Dokument:
tkg-stellungn.pdf