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Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Wolfgang Clement, hat in
seiner Initiative „pro mittelstand“ die Wirtschaft aufgefordert, ihm
die aus ihrer Sicht wichtigsten bürokratischen Hemmnisse zu nennen und
praktikable Vorschläge für ihre Beseitigung aufzuzeigen. Vor diesem
Hintergrund hat sich die GDD mit Blick auf den Datenschutz wie folgt
geäußert:
Betriebliche Selbstkontrolle vor staatlichen Meldepflichten
Aus Sicht der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V.
(GDD) bringt das deutsche Datenschutzrecht zwangsläufig auch für
mittelständische Unternehmen einen gewissen Bürokratieaufwand mit sich.
Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der
EG-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) die Spielräume zu einer möglichst
unbürokratischen Regelung des Datenschutzes weit ausgeschöpft. Dabei
ist die betriebliche bzw. behördliche Selbstkontrolle der Schlüssel zur
Vermeidung überflüssiger Bürokratie. So entfällt nach dem
Bundesdatenschutzgesetz die Pflicht zur Meldung von Verfahren
automatisierter Verarbeitungen gegenüber der zuständigen
Aufsichtsbehörde, wenn ein interner oder externer
Datenschutzbeauftragter bestellt ist (§ 4d Abs. 2 BDSG).
Das Gesetz regelt Pflichten zur Bestellung von
Datenschutzbeauftragten, die u.a. auch mittelständische Unternehmen
treffen. Dies gilt z.B. ausnahmslos für Markt- und Meinungsforscher
sowie für Adresshändler. Aber auch alle Unternehmen, die mit mehr als
vier Arbeitnehmern personenbezogene Daten automatisiert erheben,
verarbeiten oder nutzen, sind generell verpflichtet einen betrieblichen
Datenschutzbeauftragten zu bestellen (§ 4f Abs. 1 BDSG). Verstöße gegen
die Bestellungspflicht sind als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt (§
43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).
Die Bestellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter und die Pflege
eines angemessenen Datenschutzmanagements dienen aber nicht nur der
Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorschriften und der Vermeidung
von Sanktionen, sondern bilden auch ein wichtiges Eigeninteresse der
Unternehmen, da hierdurch auf einen korrekten Umgang mit Kunden- und
Arbeitnehmerdaten hingewirkt wird, was sich in der heutigen
Informationsgesellschaft auch im Mittelstand durchaus als
vertrauensbildende Maßnahme erweisen kann. Vor diesem Hintergrund kommt
der Bestellung interner (ggf. auch Teilzeit-) oder externer
Datenschutzbeauftragter (Datenschutz-Dienstleister) eine wichtige
Bedeutung zu. Sie dient sowohl zur Effektivierung des betrieblichen
Datenschutzes als auch zum Bürokratieabbau durch die Vermeidung
staatlicher Meldepflichten.
Da der betriebliche Datenschutz aber naturgemäß nicht zum Kerngeschäft
mittelständischer Unternehmen gehört, bietet die GDD den
verantwortlichen Stellen Unterstützung in diesem Bereich. Basierend auf
ihrer 25-jährigen Erfahrung bietet sie standardisierte und
praxisbewährte Hilfestellungen an. Hierzu gehört die Schulung von
Datenschutzbeauftragten sowie das Angebot von praxisbezogenen
Arbeitshilfen und Tools, die speziell die mittelständische Wirtschaft
bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben unterstützen.
Ferner stellt die GDD auf Anfrage den Kontakt zu externen
Datenschutzbeauftragten her.
Vorschläge zum Bürokratieabbau:
1. Flexible Selbstregulierung
Zur Vermeidung neuer Bürokratie im Datenschutz sollte nach Auffassung
der GDD einer flexiblen Selbstregulierung durch die Wirtschaft Vorrang
vor gesetzlicher Kodifikation eingeräumt werden. Diesbezüglich sollten
den Unternehmen aber echte Anreize zur Nutzung selbstregulativer
Möglichkeiten gesetzt werden. Der Gesetzgeber sollte daher vor der
Schaffung von Gesetzen und Verordnungen zunächst Möglichkeiten zur
Selbstregulierung prüfen bzw. Gestaltungsspielräume schaffen.
Selbstregulierungen im Bereich des Datenschutzes könnten von den
Branchen- und Fachverbänden entwickelt werden. Die GDD bietet hier ihre
Unterstützung an.
2. Kein faktischer Zwang zum Datenschutzaudit
Mit Blick auf eine Entbürokratisierung des Datenschutzes in der
mittelständischen Wirtschaft erscheint die Einführung eines
Datenschutzaudits bezogen auf das Datenschutzkonzept von Daten
verarbeitenden Stellen hingegen bedenklich. Zur Vermeidung von
Wettbewerbsnachteilen könnten mittelständische Unternehmen gezwungen
sein, aufwendige und kostenträchtige Auditverfahren durchführen zu
lassen. Von daher befürwortet die GDD im Zusammenhang mit der
Erarbeitung eines Ausführungsgesetzes zu dem in § 9a BDSG geregelten
Datenschutzaudit eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf
Unternehmen (insb. Dienstleister), die den Aufwand und die Kosten einer
Auditierung durch den werblichen Effekt eines Gütesiegels auffangen
können.
3. Reduzierung von Aufbewahrungsnormen/Verkürzung der
Aufbewahrungsfristen
Die vielfältigen gesetzlichen - teilweise unnötig lang bemessenen -
Aufbewahrungsvorschriften (z.B. im Steuer- und Personalwesen sowie nach
dem HGB) lösen einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Unternehmen
aus. Personenbezogene Daten müssen teilweise nur wegen dieser
Regelungen auf lange Zeit hin archiviert werden. Dies erscheint unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und mit Blick auf den Grundsatz der
Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG) bedenklich und müsste
wesentlich unbürokratischer geregelt sein.
4. Abbau gesetzlicher Datenübermittlungen an Dritte
Weitere Entbürokratisierungspotenziale bestehen im Bereich gesetzlich
vorgesehener Datenübermittlungen an Dritte, insbesondere staatliche
Institutionen (z.B. auf Grund der Vielzahl von Auskunfts-,
Bescheinigungs- und Meldevorschriften im Personalwesen). Die Daten der
Betroffenen werden von den Unternehmen vielfach nur erhoben und
gespeichert, um diesen gesetzlichen Übermittlungspflichten
nachzukommen. Bei einer Reduzierung dieser Übermittlungspflichten
könnte neben einem Bürokratieabbau zugleich der Datenschutz im Sinne
einer Datenvermeidung erhöht werden.
5. Einheitliche Schnittstellen zwischen Unternehmen und
Staat
Hinsichtlich der vielfach vorgesehenen Übermittlung personenbezogener
Daten an den Staat sollte ein einheitliches Verschlüsselungsverfahren
eingeführt werden. Nach den derzeitigen Gegebenheiten müssen sich die
Unternehmen an eine Vielzahl staatlicher Stellen wenden und sich
unnötigerweise mehrerer unterschiedlicher Verschlüsselungsverfahren
bedienen, was aufwendig und kostenintensiv ist.