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Offshore-Outsourcing nicht ohne Datenschutzregelungen

 
Auch bei deutschen Großunternehmen heißt der Trend inzwischen „Offshore-Outsourcing“. Die stark zunehmende Auslagerung von IT- und sonstigen Dienstleistungen z.B. nach Indien und Osteuropa mag als Mittel der Kostensenkung für die Unternehmen attraktiv sein.

Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung (GDD) weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass im Rahmen der Auftragsvergabe auch datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten sind, soweit mit dem Outsourcing die Übermittlung personenbezogener Daten verbunden ist (so z.B. regelmäßig bei Fernwartung).

Nicht ohne Grund drängt die Europäische Kommission in ihrem aktuellen Datenschutzbericht, abrufbar unter:

http://europa.eu.int/comm/internal_market/privacy/lawreport/data-directive_de.htm

und inzwischen auch durch Anschreiben an die nationalen Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf die Einhaltung der Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) zum Datentransfer in Drittländer. Zu den Hauptzielen der Richtlinie gehört es, einer Umgehung des im europäischen Binnenmarkts harmonisierten Datenschutzniveaus - etwa durch Ausnutzung von Datenschutz-Oasen - mittels eines grundsätzlichen Verbots der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer vorzubeugen.

Eine entsprechende Umsetzung der Richtlinienvorgaben ist im novellierten Bundesdatenschutzgesetz erfolgt (§§ 4b, c BDSG). Das Gesetz sieht ferner für den Fall unbefugter Datenübermittlungen Bußgelder (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG) bzw. in Extremfällen strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten (§ 44 BDSG) vor.

Personenbezogene Datenübermittlungen in Drittländer sind nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben grundsätzlich nur zulässig, wenn - was relativ selten der Fall ist - im Empfängerland ein angemessenes Datenschutzniveau gegeben ist. Im Übrigen besteht aber für die Unternehmen auch die Möglichkeit, Übermittlungen durch bestimmte Schutzgarantien zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang kommt den von der EU-Kommission anerkannten datenschutzrechtlichen Standardvertragsklauseln auch und gerade im Zusammenhang mit dem Offshore-Outsourcing besondere Praxisrelevanz zu.