Auch bei deutschen Großunternehmen heißt der Trend inzwischen
„Offshore-Outsourcing“. Die stark zunehmende Auslagerung von IT- und
sonstigen Dienstleistungen z.B. nach Indien und Osteuropa mag als
Mittel der Kostensenkung für die Unternehmen attraktiv sein.
Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung (GDD) weist in
diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass im Rahmen der Auftragsvergabe
auch datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten sind, soweit mit
dem Outsourcing die Übermittlung personenbezogener Daten verbunden ist
(so z.B. regelmäßig bei Fernwartung).
Nicht ohne Grund drängt die Europäische Kommission in ihrem aktuellen
Datenschutzbericht, abrufbar unter:
http://europa.eu.int/comm/internal_market/privacy/lawreport/data-directive_de.htm
und inzwischen auch durch Anschreiben an die nationalen
Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf die Einhaltung der Vorgaben der
EG-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) zum Datentransfer in Drittländer.
Zu den Hauptzielen der Richtlinie gehört es, einer Umgehung des im
europäischen Binnenmarkts harmonisierten Datenschutzniveaus - etwa
durch Ausnutzung von Datenschutz-Oasen - mittels eines grundsätzlichen
Verbots der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer
vorzubeugen.
Eine entsprechende Umsetzung der Richtlinienvorgaben ist im
novellierten Bundesdatenschutzgesetz erfolgt (§§ 4b, c BDSG). Das
Gesetz sieht ferner für den Fall unbefugter Datenübermittlungen
Bußgelder (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG) bzw. in Extremfällen strafrechtliche
Sanktionsmöglichkeiten (§ 44 BDSG) vor.
Personenbezogene Datenübermittlungen in Drittländer sind nach den
datenschutzrechtlichen Vorgaben grundsätzlich nur zulässig, wenn - was
relativ selten der Fall ist - im Empfängerland ein angemessenes
Datenschutzniveau gegeben ist. Im Übrigen besteht aber für die
Unternehmen auch die Möglichkeit, Übermittlungen durch bestimmte
Schutzgarantien zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang kommt den von
der EU-Kommission anerkannten datenschutzrechtlichen
Standardvertragsklauseln auch und gerade im Zusammenhang mit dem
Offshore-Outsourcing besondere Praxisrelevanz zu.