Mit seiner Payback-Entscheidung vom 16. Juli 2008 (VIII ZR 348/06) hat der BGH die Weichen im Zusammenhang mit der Einholung formularmäßiger datenschutzrechtlicher Einwilligungserklärungen neu gestellt.
Nach dem BGH ist ein Datenumgang für die Zusendung von Werbung per herkömmlicher Briefpost an den Bestimmungen des BDSG zu messen. Briefwerbung setzt danach regelmäßig keine Einwilligung des Betroffenen voraus, sondern ist vielmehr solange zulässig, bis der - über dieses Recht entsprechend zu informierende - Betroffene der Werbung widerspricht. Einwilligungsbedürftig ist aber etwa die Übermittlung detaillierter Kundeninformationen zu Werbezwecken an andere Unternehmen.
Aus § 4a BDSG ergebe sich jedoch nicht, so der BGH, dass eine solche Einwilligung nur dann wirksam sein soll, wenn sie in der Weise aktiv erklärt wird, das der Verbraucher eine gesonderte Einwilligungserklärung unterzeichnen oder ein für die Erteilung der Einwilligung vorzusehendes Kästchen ankreuzen muss ("Opt-in"-Erklärung). Vielmehr sei für den Bereich der reinen Briefwerbung auch eine "Opt-out"-Gestaltung möglich, so das Gericht.
Anders entschied der BGH hingegen für solche Einwilligungserklärungen, die eine Werbung per E-Mail oder per SMS legitimieren sollen. Insoweit sei nicht das BDSG, sondern § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG maßgebend, welcher mit Rücksicht auf die zugrundeliegende EG-Richtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) dahingehend zu verstehen sei, dass eine Einwilligung nur durch gesonderte Erklärung ("Opt-in"-Erklärung) erteilt werden könne.
Aus Sicht der GDD ergeben sich Bedenken bezüglich der vorliegenden Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sowie die praktische Umsetzbarkeit rechtlicher Vorgaben im Unternehmen.
So ist nicht ersichtlich, welche materielle Rechtfertigung für unterschiedliche Anforderungen an Einwilligungen in Briefwerbung bzw. E-Mail- und SMS-Werbung bestehen sollten. Die ohnehin bereits mit erheblichen Unwägbarkeiten behaftete rechtskonforme Erstellung datenschutzrechtlicher Einwilligungserklärungen wird für die betroffenen Unternehmen zusätzlich erschwert. Bedenken ergeben sich auch bezüglich der Transparenz und Lesbarkeit datenschutzrechtlicher Einwilligungserklärungen, denn in Zukunft wird sich der Verbraucher ggf. mit Formularen konfrontiert sehen, die sowohl "Opt-in"- (für elektronische Werbung) als auch "Opt-out"-Erklärungen (etwa zur Legitimation der Übermittlung detaillierter Kundendaten an andere Unternehmen zu Werbezwecken) beinhalten.
Die GDD fordert den Gesetzgeber auf, die unbefriedigende Situation zu beseitigen und einheitliche Vorgaben zu schaffen.