Startseite

GDD: Raucher genießen Datenschutz

 

Ob ein Bewerber Raucher ist, geht den Arbeitgeber im Regelfall nichts an, betont Prof. Peter Gola, Vorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V. (GDD) in Bonn.

 

Der Bewerber ist entgegen einer anders lautenden dpa-Pressemitteilung vom 24.08.2006 nicht nur frei, die Antwort auf eine entsprechende Frage zu verweigern. Er kann auch - ohne Rechtsfolgen befürchten zu müssen - die Unwahrheit sagen. Besteht am Arbeitsplatz ein Rauchverbot, so kann der Arbeitgeber hierauf und auf die Folgen eines Verstoßes hinweisen. Ob aber der Arbeitnehmer in seiner Freizeit raucht, ist seine Privatsache.

 

Würde der Arbeitgeber die Einstellung von Rauchern im Hinblick auf ein erhöhtes Krankheitsrisiko generell ablehnen, läge sogar eine gesundheitsrelevante Diskriminierung nach dem neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor.

 

Entsprechender Auffassung ist auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der sich in seiner Pressemeldung vom 08.08.2006 gegen eine anderweitige Auffassung eines EU-Kommissars wendet.