Autoren:
Volker Backes, Bingenheim; Harald Eul, Brühl; Markus Guthmann,
Mannheim; Robert Martwich, Gelsenkirchen; Mirko Schmidt,
Wiesbaden*
Hier erhalten Sie die Weblinks zu den Fußnoten des in der RDV 4/2004,
Seite 156 ff. veröffentlichten Beitrags zur Entscheidungshilfe für die
Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer. Die Autoren
stellen in dem Beitrag anschaulich die Handlungsoptionen für die
Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch
nicht-öffentliche Stellen mit Sitz in Deutschland an empfangende
Stellen in so genannten Drittländern dar. Der Beitrag richtet sich
ausdrücklich an den Praktiker, der Argumente und Hilfestellung für die
zweckmäßigste Lösung sucht.
Fn. 2:
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31995L0046&model=guichett
Fn. 8:
Abhängigkeitsverhältnis bei bestehenden oder neu beginnenden
Arbeitsverhältnissen Vgl. hierzu WP 48 der Arbeitsgruppe nach Artikel
29:
http://ec.europa.eu/index_de.htm
Fn. 11:
Ausführliche Informationen zu den Entscheidungen der Kommission sowie
Aktualisierungen über positive Stellungnahme zum Datenschutzniveau in
Drittstaaten erhalten sie auf der EU-Datenschutz-Homepage
http://europa.eu.int/comm/internal_market/privacy/adequacy_de.htm
Fn. 12:
EU-Standardvertragsklauseln für die Datenübermittlung
Es gibt 2 Alternativen der Standard Vertragsklauseln. Zum einen
Klauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger in
sog. Drittländern
http://europa.eu.int/comm/internal_market/privacy/modelcontracts_de.htm
Zum anderen die speziellen Klauseln für die Übermittlung an
Auftragsdatenverarbeiter in Drittländer Amtsblatt Nr. L 006 vom
10/01/2002 S. 0052 – 006
Fn. 13:
Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln: Die Information der
Aufsichtsbehörde ist allerdings ratsam; einzelne Aufsichtsbehörden
erwarten sogar diese Information. Vgl. auch Punkt 2.7 der Hinweise des
Innenministeriums (Baden-Württemberg) vom 18. Februar 2002:
http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/851/him_40_endfassung.pdf
Fn. 15:
Auftragsdatenverarbeitung in einem Drittland: Siehe Tätigkeitsbericht
des Berliner Datenschutzbeauftragten zum 31.12.2003, Punkt 4.7.2 unter
http://www.datenschutz-berlin.de/jahresbe/index.htm
Fn. 16:
verbindliche Unternehmensregelungen: WP 74 der Arbeitsgruppe nach
Artikel 29:
http://europa.eu.int/comm/internal_market
Fn. 17:
EU-weite Koordination des Genehmigungsverfahrens: Siehe
Tätigkeitsberichte des Berliner Datenschutzbeauftragten zum 31.12.2003,
Punkt 4.7.1 unter
http://www.datenschutz-berlin.de/jahresbe/index.htm
Fn. 19:
Arbeitsprogramm 2004 des Vorsitzenden der Art. 29 Gruppe, Peter
Schaar:
http://europa.eu.int/comm/internal_market
Fn. 20:
„Safe Harbor Principles“:
U.S. Department of Commerce Safe Harbor Website:
http://www.export.gov/safeHarbor/
sowie umfangreiche Dokumente der EU zu Safe Harbor auch auf:
http://europa.eu.int/comm/internal_market/privacy/adequacy_de.htm
Fn. 21:
Safe Harbor Liste der teilnehmenden Unternehmen:
http://web.ita.doc.gov/safeharbor/SHList.nsf/WebPages/Safe+Harbor+List
Fn. 22:
Der Fragebogen zur Selbstzertifizierung im Rahmen von Safe Harbor
verlangt insoweit eine entsprechende Erklärung.
http://web.ita.doc.gov/safeharbor/shreg.nsf/safeharbor?openform
Fn. 24:
Wirkung von Betriebsvereinbarungen im internationalen
Datenverkehr:
Siehe Tätigkeitsberichte des Berliner Datenschutzbeauftragten zum
31.12.2002, Punkt 4.7.3 unter
http://www.datenschutz-berlin.de/jahresbe/02/teil4_7.htm
Fn. 26:
Meinungs- und Informationsaustausches einzelner Vertreter der
nationalen Aufsichtsbehörden z.B. im Rahmen der Art. 29-Gruppe. Nähere
Informationen unter
http://europa.eu.int/comm/internal_market/privacy/workingroup_de.htm
*Volker Backes, Datenschutzbeauftragter beim Neckermann Versand und
einigen Tochtergesellschaften; Markus Guthmann, Data Protection Officer
bei John Deere, einem der weltweit größten Hersteller von
Landmaschinen; Harald Eul, Inhaber der Firma HEC Consulting und
externer Datenschutzbeauftragter; Robert Martwich,
Datenschutzbeauftragter bei der Deutschen BP AG und Mitglied im
internationalen Team BP Group Privacy & Data Protection; Mirko
Schmidt, Assessor & Datenschutzbeauftragter Motorola GmbH (die
Autoren bilden eine Arbeitsgruppe des Arbeitskreises Datenschutz und
Datensicherheit der GSE Europe)