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Datenschutz ist längst zu einem globalen Thema geworden. War dabei das
Prinzip der betrieblichen Selbstkontrolle lange Zeit ein rein deutsches
Modell, so wird inzwischen auch international zunehmend auf den Einsatz
betrieblicher Datenschutzbeauftragter als moderne Datenschutz-Manager
gesetzt. Eindrucksvoller Beleg: Selbst das neue französische
Datenschutzgesetz vom 6. August 2004 ermöglicht eine dezentralisierte
Datenschutzkontrolle unter Einsatz betrieblicher Beauftragter für den
Datenschutz.
Eine solche Entwicklung war zunächst nicht absehbar gewesen, waren es
doch gerade die Franzosen, die im Rahmen der Brüsseler
Konferenzverhandlungen zur Ausgestaltung der EG-Datenschutzrichtlinie
aus dem Jahr 1995 (95/46/EG) eine dezentrale Datenschutzkontrolle
abgelehnt hatten und das Modell des betrieblichen
Datenschutzbeauftragten nur mit Hilfe gehöriger Lobbyarbeit deutscher
Datenschützer als Option Eingang in die Richtlinie fand.
Nicht zuletzt die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V.
(GDD) hat frühzeitig und jüngst anlässlich eines Treffens mit dem
Präsidenten der französischen Commission Nationale de l`Informatique et
des Libertés (CNIL) beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz auf die
Vorteile des datenschutzrechtlichen Selbstkontrollprinzips hingewiesen.
Effektiver kunden- und mitarbeiterorientierter Datenschutz bei
gleichzeitiger Entbürokratisierung lautet die Erfolgsformel. Ein
engagiertes Compliance-Management durch unternehmenskundige
Datenschutzexperten wird dabei nicht als reine Gesetzeserfüllung
sondern insbesondere auch als Qualitäts- und Wettbewerbsfaktor
angesehen. Auf gleichzeitige Entbürokratisierungspotenziale hat
inzwischen auch die Europäische Kommission hingewiesen, die ihrerseits
die Bestellung betrieblicher Datenschutzbeauftragter zwecks Vermeidung
einer Meldepflicht gegenüber der staatlichen Aufsichts-behörde
empfiehlt. Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht dementsprechend
bald auch in Frankreich, wobei es allerdings bei der Meldepflicht
hinsichtlich des Datentransfers in Drittländer bleiben soll. Zuvor muss
jedoch noch eine Verordnung in Kraft treten, die die Rechtsstellung und
die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten näher regelt.
Während sowohl das deutsche als auch das slowakische Datenschutzrecht
unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Bestellung solcher
Datenschutz-Profis vorsieht, regeln die Da-tenschutzgesetze in
Frankreich, den Niederlanden, Schweden und Luxemburg eine optionale
Bestellung. Vielfach dürfte es sich für die Unternehmen lohnen, von
dieser Option Gebrauch zu machen. Warum sonst würden mehr und mehr
US-amerikanische Unternehmen, für die kein umfassendes
Datenschutzgesetz und erst recht keine gesetzliche Bestellungspflicht
gilt, sogenannte Corporate Privacy Officers (CPO) einsetzen?