12.12.2013
Irland und Österreich klagen gegen die Pflicht zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung. Die Stellungnahme des Generalanwalts beim EuGH besitzt insoweit besondere Bedeutung, da diese in der Vergangenheit häufig die endgültige Entscheidung vorweggenommen hat. Ein Urteil dürfte in einigen Monaten folgen.
In Deutschland wurde das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen“ vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 für nichtig erklärt.
In dem nun anhängigen Verfahren wird überprüft, ob die Richtlinie mit Verbürgungen des Gemeischaftsrechts vereinbar ist. Nach Auffassung Villalóns verletze die Vorratsdatenspeicherung gleich mehrere Artikel des Gemeinschaftsrechts und sei als Ganzes für rechtswidrig zu erachten.
Das Recht auf Privatsphäre, wie es in Art. 8 Abs. I der Grundrechte-Charta niedergelegt ist, werde durch die anlasslose Speicherung fundamental eingeschränkt. Mit den anfallenden Daten sei es möglich, eine vollständiges Bild vom Verhalten und der Persönlichkeit eines Menschen zu fertigen. Villalón erinnerte auch daran, dass die Daten, die bei privaten Telekommunikationsanbietern vorgehalten werden sollen, jederzeit für illegale Zwecke mißbraucht werden könnten. Er kritisiert, insbesondere, dass die Richtlinie keine Regelung trifft, wo die Daten gespeichert werden sollen. Hier sei eine Beschränkung auf EU-Mitgliedsstaaten oder zumindest deren Rechtshoheit erforderlich.
Die Speicherdauer von bis zu zwei Jahren verstoße zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. V EUV und Art. 52 Abs. I Satz 2 Grundrechtecharta). Villalón konnte keinerlei Rechtfertigung erkennen, die Speicherdauer länger als ein Jahr auszuweiten.
Die Stellungnahme des Generalanwalts ist zu begrüßen, wenngleich er der Aufbewahrung von Telekommunikationsdaten nicht vollends eine Absage erteilt. Sofern sich die Bevorratung also nicht gänzlich verhindern lassen sollte, ist zumindest für eine kürzestmögliche Aufbewahrungsdauer einzutreten.
Das Gutachten des Generalanwalts ist unter http://malte-spitz.de/wp-content/uploads/2013/12/C_0293_2012-DE-CNC.pdf einzusehen.
(Foto: fotolia/v.Poth)