20.12.2022
Erwägungsgrund 45(a) des vorgeschlagenen Entwurfs des Gesetzes über Künstliche Intelligenz umreißt allgemein die beabsichtigte Art und Weise, in der die Datenschutz-Grundverordnung und das KI-Gesetz miteinander interagieren werden:
"Das Recht auf Privatsphäre und auf Datenschutz muss während des gesamten Lebenszyklus des KI-Systems gewährleistet sein. In dieser Hinsicht sind die Grundsätze der Datenminimierung und des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen, wie sie in den Datenschutzgesetzen der Union festgelegt sind, von wesentlicher Bedeutung, wenn die Verarbeitung von Daten erhebliche Risiken für die Grundrechte natürlicher Personen mit sich bringt."
In der Stellungnahme von CEDPO soll die Bedeutung des oben genannten Erwägungsgrundes herausgestellt und die kritischen Punkte erörtert werden, an denen das Gesetz über Künstliche Intelligenz und die Datenschutz-Grundverordnung zusammenwirken werden, wobei der Schwerpunkt darauf liegt, wie sich dieses neue, komplexere rechtliche Umfeld möglicherweise auf die Rolle der/des Datenschutzbeauftragten auswirken wird.
Der CEDPO ist besorgt über die zahlreichen Rechtsetzungsinitiativen, die die EU im Rahmen ihrer Datenstrategie ergreift, und insbesondere darüber, wie diese neuen Gesetze mit der Rolle und den Aufgaben der/des Datenschutzbeauftragten zusammenwirken werden, einer Rolle, die bereits jetzt durch die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung stark beansprucht wird.
Aus Sicht des CEDPO ist es ein zentrales Anliegen, dass die Rolle der/des Datenschutzbeauftragten durch die Verabschiedung mehrerer komplexer Rechtsvorschriften im digitalen Raum unterstützt und nicht belastet werden sollte. Vor diesem Hintergrund befasst sich dieses Papier mit den Auswirkungen des KI-Gesetzes auf den DSB.
Sie können das Positionspapier hier herunterladen.