Bereichsbild

Datenschutz- Beauftragter

Stellung

 

Stellung

Die Rechtsstellung des/der Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus Art. 38 DS-GVO und § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 (i.V.m. § 38 Abs. 2) BDSG 2018. Entscheidend sind folgende Gewährleistungen:

  • Unabhängigkeit, insbesondere Weisungsfreiheit
  • Anspruch auf Einbindung, Zugang und Ressourcen 
  • Abberufungs- und Kündigungsschutz
  • Benachteiligungsverbot

Zentrales Element der Weisungsfreiheit ist, dass der/die Datenschutzbeauftragte unabhängig bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung stattfindender Datenverarbeitungsvorgänge ist. Er/sie darf selbst entscheiden, wie er/sie seine/ihre Aufgaben priorisiert und welche Systeme und Prozesse einer Prüfung unterzogen werden sollen. Ihn/sie trifft die Pflicht zur risikoorientierten Tätigkeit. Zur Gewährleistung der garantierten Unabhängigkeit obliegt aber auch die Bewertung, welche Verarbeitungsvorgänge wegen des mit ihnen verbundenen Risikos einer vorrangigen Betrachtung bedürfen, grundsätzlich diesem/dieser selbst. 

Der Anspruch des/der Datenschutzbeauftragten auf Einbindung und Unterstützung umfasst im Einzelnen Folgendes:

  • Ordnungsgemäße und frühzeitige Einbindung in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen
  • Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen
  • Ressourcen zur Aufgabenerfüllung / Erhaltung des Fachwissens

Zu den notwendigen Ressourcen im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung gehört es dabei insbesondere, dass dem/der Datenschutzbeauftragten die notwendigen zeitlichen Kapazitäten zur Wahrnehmung der Aufgabe zur Verfügung gestellt werden. Das konkrete Maß der erforderlichen Unterstützung ist im Einzelfall zu bestimmen.

Der/die Datenschutzbeauftragte genießt nach DS-GVO Abberufungsschutz. Verboten ist die Abberufung aus Gründen, die mit der Erfüllung der Aufgaben als Datenschutzbeauftragte/r zusammenhängen. Nach dem BDSG 2018 genießt der/die Datenschutzbeauftragte zudem besonderen Kündigungsschutz. Danach ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des/der Datenschutzbeauftragten unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, also zu einer außerordentlichen Kündigung.