Stellungnahme zum geplanten Gesetz für KI-Reallabore in NRW
Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) hat zum Entwurf eines Gesetzes für KI-Reallabore in Nordrhein-Westfalen (GKI NRW-E) Stellung genommen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie ein eigenständiges NRW-KI-Reallabor im Verhältnis zum KI-Reallabor bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) ausgestaltet werden kann.
Die GDD hält die Einrichtung eines zusätzlichen KI-Reallabors in NRW grundsätzlich für sinnvoll. Es könne insbesondere für KMU und Start-ups zusätzliche Beratungs- und Betreuungskapazitäten sowie regionale Test- und Erprobungsinfrastrukturen bereitstellen. Dabei sollte das NRW-Reallabor komplementär zum Reallabor bei der BNetzA ausgestaltet werden. Als besonders geeignete Anwendungsfelder nennt die GDD unter anderem Gesundheit und Medizintechnik, wo KI-Verordnung, Medizinprodukterecht und Datenschutzrecht aufeinandertreffen.
Noch offene Fragen sieht die GDD mit Blick auf die geplante Schaffung einer neuen eigenständigen Datenschutzaufsicht für KI-Reallabore. Der Entwurf sieht vor, dass eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter für KI-Reallabore als Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 51 DS-GVO tätig wird und insoweit an die Stelle des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW tritt. Damit würde für einen sachlich begrenzten Bereich eine zusätzliche sektorale Datenschutzaufsicht geschaffen. Dies ist grundsätzlich möglich, allerdings stellt sich aus Sicht der GDD die Frage, ob die derzeit vorgesehene Ausgestaltung mit den unionsrechtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit von Datenschutzaufsichtsbehörden vereinbar ist.