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Aktuelle DS-Urteile

 
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Bremen / Weser-Ems
Urteile


Liebe Erfakreis-Teilnehmer/innen,

zu Ihrer Information :

KG Berlin: AGB und Freundefinder von Facebook rechtswidrig
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Das Landgericht Berlin hatte der Facebook Ireland Limited mit Urteil vom 6. März 2012 bestimmte Verfahrensweisen bei der Versendung von Freundschaftsanfragen an Dritte untersagt und die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport bei der Registrierung beanstandet. Ferner hatte es Facebook die Verwendung verschiedener Vertragsklauseln verboten.

Hiergegen hatte Facebook Berufung zum Kammergericht eingelegt, die heute vom Kammergericht zurückgewiesen worden ist.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 24. Januar 2014 -  5 U 42/12 -
Landgericht Berlin, Urteil vom 6. März 2012 - 16 O 551/10 -

Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 25.01.2014


OLG München: 80,- EUR für Online-Fotoklau + 100,- EUR Aufschlag wegen fehlender Urheberbenennung
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In einer weiteren Entscheidung hat das OLG München (Urt. v. 21.11.2013 - Az.: 6 U 1500/13) zu der Frage Stellung genommen, in welcher Höhe Schadensersatz bei der unberechtigten Online-Nutzung von Fotos zu leisten ist. Nach Meinung der Münchener Richter war hier eine Summe von 80,- EUR pro Bild zzgl. einem Aufschlag von 100% wegen fehlender Urheberbenennung angemessen.

Es handelte sich um eine Produktfotografie. Die Klägerin berief sich auf die übliche Vergütung auf Basis der MFM-Tabelle (Mittelstandsvereinigung Fotomarketing) iHv. 520,- EUR. 

Das OLG München lehnte diese Form der Berechnung ab. Dabei äußerte es keine grundsätzliche Bedenken gegen die MFM-Tabelle, sondern reduzierte den Betrag vielmehr aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls. Im vorliegenden Sachverhalt hatte nämlich in der Vergangenheit die Klägerin einem Dritte entsprechende Rechte zu einem Preis von 30,- EUR pro Foto eingeräumt.

Es sei angesichts der erheblichen Diskrepranz der Werte nicht ersichtlich und auch nicht wahrscheinlich, dass die Parteien tatsächlich auf Basis der MFM-Tabelle entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen hätten.

Angemessen sei es vielmehr, den damaligen Wert auf heutige Verhältnisse (Berücksichtigung der Inflation, Bereinigung besonderer Vergünstigungen) anzupassen, so dass von einem Betrag iHv. 80,- EUR auszugehen sei.

Da der Urheber Berufsfotograf sei, habe er wegen der Nichtnennung seines Namens einen Schaden in Form entgangener Werbewirkung erlitten, so dass ein 100% Zuschlag zu gewähren sei.

Den Streitwert setzte das Gericht - aufgrund der gewerblichen Nutzung des Lichtbildes auf 5.500,- EUR pro Bild für den Unterlassungsanspruch fest.



OLG Naumburg: Provider haftet auf Schadensersatz für nicht übermittelte E-Mails
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Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg (Urt. v. 11.07.2013 - Az.: 2 U 4/13) haftet ein Provider für auf Schadensersatz für nicht übermittelte E-Mails (hier: ca. 6.000,- EUR).

Die Klägerin schloss mit einem Dritten einen Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung ab. Der Dritte sollte ihr eine E-Mail schicken, in der nach Rücksprache den Vertrag annehmen oder ablehnen wollte.

Der Dritte schickte diese E-Mail, die jedoch die Klägerin nie erreichte. Die Nichtzustellung beruhte auf einem Fehler des nun verklagten Providers So entstand bei der Klägerin ein Schaden iHv. ca. 6.000,- EUR.

Das OLG Naumburg sprach der Klägerin den entsprechenden Betrag als Schadenersatz zu, da der Provider seine Pflicht nicht vertragsgerecht erfüllt habe. Insofern liege eine Verletzung des Vertrages vor.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung wirft mehr Fragen auf als dass sie Antworten gibt.

Zum einen stellt sich die Frage, warum der Provider ganz offensichtlich keine AGB hatte, die den Schadensersatzanspruch dem Grund und der Höhe nach einzuschränken versucht haben. Das Urteil erwähnt mit keinem Satz die Existenz irgendwelcher AGB. Dies erstaunt jedoch sehr, weil idR. jeder Provider entsprechende Regelungen mit seinen Kunden vereinbart.

Zum anderen wird nicht näher das Verschulden des Providers und die damit verbundene Beweislast erörtert. Alleine aus der Tatsache, dass eine E-Mail nicht angekommen ist, lässt sich nicht der Rückschluss ziehen, dass dies auf einem Fehlverhalten des "Empfang"-Providers zurückzuführen ist. Ganz offensichtlich war es im vorliegenden Fall so, dass der Provider seine Verantwortung gar nicht erst bestritten, sondern anerkannt hat. Insofern musste das Gericht auf diese Problematik nicht näher einsteigen.



LG Hamburg: Informationspflichten bei Zeitungs-Annonce
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Eine Auto-Werbung in einem Print-Magazin muss sowohl die konkrete Firmierung als auch die exakte Postanschrift des Unternehmens enthalten (LG Hamburg, Urt. v. 01.08.2013 - Az.: 327 O 116/13). Es reicht nicht aus, eine Internetadresse anzugeben, auf der der Verbraucher diese Informationen erhält.

Die Beklagte bewarb in einer Print-Ausgabe ihre PKW. Die Anzeige enthielt neben der Abbildung des PKW Angaben zu Modell, Typ, Erstzulassung, Kilometerstand, Farbe, Ausstattung und Preis. Es war lediglich eine Internetadresse und eine Telefonnummer angegeben. Weitere Angaben, insbesondere zur Rechtsform und zur Postanschrift, enthielt die Annonce nicht.

Das LG Hamburg stufte dies als Verstoß gegen § 5 a Abs.3 Nr.2 UWG ein. Danach muss der Werbende sowohl seine Identität als auch seine Anschrift angeben.

Anders als in den Fällen, wo es um weitere Informationen zu den produktbezogenen Merkmalen ginge, reiche es hier nicht aus, lediglich eine Webadresse anzugeben. Denn die Angaben zur Rechtsform und Anschrift müssten sich aus der Anzeige direkt selbst ergeben.

Auch wenn dem Publikum das Unternehmen hinreichend bekannt sei, müsse gleichwohl die Angabe erfolgen. Diese Pflicht solle dem Verbrauche klare und unmissverständliche Informationen geben, gegen wen er genau etwaige Ansprüche geltend machen könne. Es genüge nicht, wenn der Konsument - mit mehr oder weniger Aufwand - diese Daten selbst recherchieren könne.


LG Köln: Redtube-Abmahnungen: Streaming ist keine Urheberrechtsverletzung
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In vier Beschlüssen vom 24.01.2014 hat eine Zivilkammer des Landgerichts Köln Beschwerden von Anschlussinhabern stattgegeben, die von der „The Archive AG“ wegen Ansehens eines Streaming-Videos auf der Plattform www.redtube.com abgemahnt worden waren (siehe hierzu   auch   die   Pressemitteilungen   des   Landgerichts   Köln   vom
10.12.2013   und   vom   20.12.2013.

Der Kammer zufolge hätte dem Antrag der „The Archive AG“ auf Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom nicht entsprochen werden dürfen. Einer der Beschlüsse (Aktenzeichen 209 O 188/13) ist in anonymisierter Form unter dem vorgenannten Link abrufbar. Weitere Entscheidungen werden in Kürze erwartet.

Die Kammer hat die Abweichung von ihrer ursprünglichen Entscheidung damit begründet, dass im Antrag der „The Archive AG“ (Antragstellerin) von Downloads die Rede war, während es sich tatsächlich – wie sich später herausstellte – um den Abruf von Videos auf einer Streaming- Plattform handelte. Ein bloßes Streaming einer Video-Datei bzw. deren Ansehen mittels eines Streams stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung der Kammer aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen  Verstoß  im  Sinne  des  Urheberrechts,  insbesondere keine nur dem Urheber erlaubte Vervielfältigung gemäß § 16 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar. Da es um Streaming ging, war zudem unklar geblieben,  wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage war, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von  dem  Server des Anbieters   www.redtube.com  abruft. 

Auch nach einem  Hinweis  der  Kammer  im  Rahmen  des  Beschwerdeverfahrens hatte die Antragstellerin die Frage unbeantwortet gelassen, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen konnte.

Die Kammer hat angedeutet, dass ihre Entscheidung auch Bedeutung für  ein  Beweisverwertungsverbot  in  einem  Hauptsacheprozess  (z.B. über die Berechtigung der Abmahnkosten) haben könnte.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann ihrerseits gegen die nunmehr getroffene Entscheidung Beschwerde einlegen.

Bis zum heutigen Tag (27.01.2014) sind beim Landgericht Köln über 110 Beschwerden gegen die Auskunft gestattende Beschlüsse in dieser Angelegenheit eingegangen. Neben der Bearbeitung dieser zahlreichen Beschwerden steht im Moment die zügige Beantwortung aller Akteneinsichtsgesuche im Vordergrund. Die Möglichkeit, schnell und unbürokratisch per Fax Einsicht in die wesentlichen Dokumente zu bekommen, wird von den Betroffenen und ihren Rechtsanwälten gut angenommen.

In einigen Verfahren hat der damals die Antragstellerin vertretende Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt. Gründe hierfür sind nicht angegeben worden.

Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 27.01.2014

 

Gerhard Stampe

Leiter GDD Erfakreis Bremen / Weser-Ems..


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