GDD-Stellungnahme zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen an Betriebsvereinbarungen nach dem EuGH

Anlass für die Stellungnahme der GDD

Art. 88 DS-GVO erlaubt es den Mitgliedstaaten, durch spezifische nationale Rechtsvorschriften oder Kollektivvereinbarungen die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext zu regeln. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Öffnungsklausel im Rahmen der Einführung des BDSG Gebrauch gemacht und in § 26 Abs. 4 normiert, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten auch auf Grundlage von Kollektivvereinbarungen verarbeitet werden können. Unklar war bislang jedoch, welchen Anforderungen eine aufgrund von Art. 88 DS-GVO erlassene nationale Rechtsvorschrift bzw. daraus resultierende Kollektivvereinbarungen entsprechen müssen.

Mit dem am 19. Dezember 2024 erschienenen Urteil (Rs. C-65/23) hat sich der EuGH zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen an Betriebsvereinbarungen und der Frage nach der gerichtlichen Überprüfbarkeit solcher Kollektivvereinbarungen geäußert. Grund dafür war eine Vorlagefrage des BAG.

GDD-Stellungnahme