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Mitgliedschaft

GDD-Infotag 1997

 
Informationen zum GDD-Infotag aus dem Jahre 1997

Leitthema „Aktuelle Entwicklungen des Datenschutzes aus Sicht der Aufsichtsbehörden“

Der Informationstag für Mitglieder der GDD stand am 02.06.1997 in den Räumlichkeiten der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar in Mannheim unter dem Leitthema „Aktuelle Entwicklungen des Datenschutzes aus Sicht der Aufsichtsbehörden“.

Im Anschluß an die Begrüßung der ca. 120 Mitglieder durch Herrn Wolfgang Strubel (GDD-Vorstand) referierte Herr Gerd Fasbender (Leiter der Aufsichtsbehörde, Innenministerium Baden-Württemberg) zu dem Thema „Datenschutz bei Werbung, Adreßhandel und Kundenbefragungen“. Der Referent ging eingangs auf die werbespezifischen Regelungen des BDSG, speziell auf das Widerspruchsrecht und das sogenannte Listenprivileg ein. Das Widerspruchsrecht habe sich im Hinblick auf Direktwerbung nur teilweise bewährt, da den Betroffenen die speichernde Stelle vielfach unbekannt sei. Im Hinblick auf das Listenprivileg sei festzustellen, daß in der Praxis häufig eine Vielfalt von Selektionsmerkmalen miteinander kombiniert würden. Des weiteren ging es um den Inhalt von Konsumentenbefragungen und die hieran zu stellenden datenschutzrechtlichen Anforderungen. Zu verlangen sei eine deutliche Aufklärung der Adressaten der Fragebögen, wobei Irreführungen zu vermeiden seien. Bei der Übermittlung und Nutzung der Umfragedaten stünden regelmäßig schutz-würdige Interessen der Betroffenen entgegen, weswegen eine Einwilligung einzuholen sei.

Zukünftig seien werbebezogene Änderungen des BDSG erforderlich, wobei wirtschaftliche Belange der Werbewirtschaft und schutzwürdige Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden müßten.

Im Anschluß behandelte Herr Dr. Wolf Büermann (Ministerium des Innern und für Sport, Rheinland-Pfalz) in seinem Vortrag das Thema „Datenschutz zwischen Eigenverantwortung und staatlicher Kon-trolle“. Zu Beginn seines Vortrags ging der Referent auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Datenschutzrechts ein. Dabei stellte er das verfassungsrechtliche Gebot, wonach alle Grundrechtsträger grundsätzlich in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirken können, in den Vordergrund. Das BDSG trage dem vorgenannten Gebot angemessen Rechnung und sei verfassungsrechtlich insgesamt nicht zu beanstanden. Die offenen gesetzlichen Regelungen erlaubten eine Gesamtabwägung zwischen den schutz-würdigen Interessen der Betroffenen und den berechtigten Interessen der datenverarbeitenden Stellen. Auch und gerade die dezentrale Organisation von Kontroll- und Aufsichtsorganen entspreche der Verfassung und ihren Grundsätzen. Die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten dürfe an Gewicht nicht verlieren und auch eine wesentliche Erweiterung der Eingriffs- und Kontrollbefugnisse der Datenschutz-Aufsichtsbehörden sei nicht erforderlich. Bei der Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie in nationales Recht müßten entsprechende Spielräume zur Wahrung eines verfassungskonformen BDSG genutzt werden.

Als dritter Redner referierte Herr Dr. Hans-Hermann Schrader (Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte) zum Thema „Regelungen des Datenschutzes bei Multimedia-Diensten (Tele-dienstedatenschutzgesetz, Mediendienste-Staats-vertrag)“. Der Referent stellte voran, daß im Sinne eines kooperativen Föderalismus ein einheitlicher Datenschutz bei Multimedia in Bund (TDDSG) und Ländern (MDStV) geschaffen worden sei. Im Anschluß an eine systematische Zusammenschau und Einordnung der für Multimedia- und Kommunikationsdienste geltenden Datenschutzregelungen ging es um die Abgrenzung zwischen Tele- und Mediendiensten. Die hierbei wichtige Unterscheidung von Individualdiensten (Telediensten) und an die Allgemeinheit gerichteten Diensten (Mediendiensten) wurde am Beispiel des Tele-Shopping verdeutlicht. Der Referent wies darauf hin, daß die Zuordnung im Einzelfall schwierig sein könne. Allerdings sei eine Klarstellung durch den Gesetzgeber noch zu erwarten. Nachfolgend wurden die gemeinsamen Grundsätze des TDDSG und des MDStV behandelt. Auch die abweichenden Regelungen zum BDSG im Hinblick auf Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten wurden dargestellt. Herr Dr. Schrader wies ferner darauf hin, daß ein Datenschutz-Audit zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit in den MDStV der Länder aufgenommen worden sei. Die Aufsicht bei Multimedia-Diensten obliege grundsätzlich den Behörden nach § 38 BDSG. Daneben bestehe aber auch die Aufsicht nach dem TKG für die zugrundeliegende technische Telekommunikationsverbindung. Zum Abschluß des Vortrags wurde das Thema „Daten-schutz im Internet“ behandelt. Herr Dr. Schrader stellte fest, daß das Internet keineswegs im rechtsfreien Raum stattfinde. Jedenfalls soweit die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen in Deutschland niedergelassen seien, behielten die Regelungen des TKG, des TDDSG oder des MDStV und ergänzend die des BDSG ihre Geltung. In anderen Ländern der Europäischen Union sei ebenfalls die EG-Richtlinie maßgeblich. Im Interesse einer Durchsetzung der Regelungen im internationalen Bereich seien Abkommen über die Europäische Union hinaus anzustreben.

Im Rahmen der anschließenden Podiumsdiskussion unter Leitung von Herrn Strubel, stellte der GDD-Geschäftsführer, Herr Jaspers, die Position der GDD zur Multimedia-Gesetzgebung vor. Anläßlich der Sachverständigenanhörung des zuständigen Bundestagsausschusses für Bildung und Forschung am 14.05.97 habe er sich als Vertreter der GDD gegen eine Zersplitterung und Überregulierung des Datenschutzrechts durch das Teledienstedatenschutzgesetz ausgesprochen. Weiterhin sei aus Sicht der GDD die mangelnde Trennschärfe bei Tele- und Mediendiensten zu kritisieren gewesen.