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GDD-Infotag 2006

 
Informationen und Downloads zum GDD-Infotag aus dem Jahre 2005

 

„Herausforderung Kundendatenschutz“

Am 29. Juni 2006 veranstaltete die GDD in Frankfurt am Main ihren traditionellen Informationstag, der GDD-Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, ak­tu­elle Datenschutzfragen mit fachkundigen Referenten und Vertretern der Aufsichtsbehörden zu erörtern. Gastgeber der diesjährigen Veranstaltung, die der „Herausforderung Kundendatenschutz“ gewidmet war, war abermals die Fraport AG, der der besondere Dank des Vorstandsvorsitzenden der GDD, Prof. Peter Gola, galt.

Prof. Gola stellte den im Rahmen einer gemeinsamen Initiative der GDD und des Zentralverbands der deutschen Werbewirtschaft e.V. (ZAW) entwickelten Leitfaden Kundendatenschutz vor. Der Leitfaden biete einen praxisorientierten Überblick über die rechtlichen Grenzen von Direktmarketingmaßnahmen.

Evelyn Seiffert, Referentin beim Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, gab einen Überblick über die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Vermarktung von Kundendaten.

Sollen Vertragsdaten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) vermarktet werden, sei dieser Zweck gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG bereits bei der Datenerhebung konkret festzulegen. Zudem sei § 4 Abs. 3 BDSG zu berücksichtigen, wonach im Falle der Datenerhebung beim Betroffenen dieser - sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt habe - über folgende Punkte zu informieren sei:

  • die Identität der verantwortlichen Stelle,
  • die Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
  • die Kategorien von Empfängern, soweit der Betroffene nicht nach den Umständen des Einzelfalls mit der Übermittlung an diese rechnen muss.

Soweit personenbezogene Daten auf Grund einer Einwilligung erhoben, verarbeitet oder genutzt werden sollen, seien die Vorgaben des § 4a Abs. 1 BDSG zu berücksichtigen:

  • Erfordernis einer freien Entscheidung,
  • Information über den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung,
  • regelmäßig Schriftformerfordernis,
  • Hervorhebung der Einwilligung bei mehreren Erklärungen und
  • im Einzelfall bzw. auf Verlangen: Hinweis auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung.

Wichtig sei insbesondere, dass der bloße Hinweis auf die AGB und das Einräumen einer Widerspruchsmöglichkeit nicht ausreiche, um eine Einwilligung zu begründen.

Eine Privilegierung der Übermittlung bzw. Nutzung von Daten zu Werbezwecken sei in § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG (sog. Listenprivileg) enthalten, allerdings beziehe sich die Regelung nur auf einen beschränkten Datenkatalog. In jedem Fall sei der Betroffene bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG über die verantwortliche Stelle sowie die Möglichkeit des Werbewiderspruchs zu informieren. Eingehende Werbewidersprüche seien von den Unternehmen zeitnah zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf die Zulässigkeit von Telefon-, Fax- oder E-Mail-Werbung seien die Regelungen in § 7 Abs. 2, 3 UWG zu beachten, wonach für eine entsprechende Ansprache regelmäßig die Einwilligung des Beworbenen erforderlich sei. Besonderheiten ergäben sich auch hinsichtlich der Nutzung von Daten, die im Rahmen eines Teledienstes erhoben worden seien. Insofern bestehe eine strenge Zweckbindung auf die Zwecke des Dienstes, anderweitige Nutzungen kämen ausschließlich auf Basis einer Einwilligung in Betracht.

Harald Eul, Vorstandsmitglied der GDD, referierte zu den datenschutzrechtlichen Implikationen des Einsatzes von Scoringverfahren im Unternehmen. Scoringverfahren, so Eul, seien mathematisch-sta­tis­tische Verfahren, mit Hilfe derer ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten Einzelner, wie z.B. das rechtzeitige Begleichen einer Forderung, ermittelt werden könne. Ziel des Scoring sei zum einen, unternehmerische Entscheidungen von der Subjektivität, den Vorurteilen und den Zufälligkeiten eines einzelnen Entscheidungsträgers unabhängig zu machen. Zum anderen wolle man eine Prozessbeschleunigung und damit Kosten- und Wettbewerbsvorteile erreichen.

Die datenschutzrechtliche Relevanz der Nutzung von Daten für die Score-Entwicklung sei beschränkt, da die notwendigen Verarbeitungen in der Regel anonym bzw. pseudonym durchgeführt werden könnten. Allerdings habe das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in einer Studie zu den Chancen und Risiken von Kredit-Scoring-Systemen insoweit die Forderung nach einem wissenschaftlich anerkannten Analyse-Verfahren und der laufenden Überwachung der Ergebnisse des Scoring aufgestellt.

Im Hinblick auf die Ermittlung des jeweiligen individuellen Scorewerts des Kunden erklärt Eul, dass dieser nach herrschender Meinung ein personenbezogenes Datum darstelle. Auch wenn der Wert lediglich ein Prognosewert sei, treffe er doch eine Aussage über die persönlichen bzw. sachlichen Verhältnisse der betroffenen Person. Als Rechtsgrundlage für ein Scoring komme seiner Ansicht nach neben der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses / vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG und der Einwilligung nach § 4a BDSG auch ein Rückgriff auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG (Interessenabwägung) in Betracht.

Zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit sei ein Rückgriff auf folgende Informationen erlaubt: Vermögen, Einkommen, Beruf, Dauer der Beschäftigung, Sicherheiten, Verbindlichkeiten, regelmäßige Ausgaben, Zahl und Höhe der bestehenden Kredite, Insolvenz oder andere harte Negativdaten. Unzulässig sei es dagegen, Daten zum Geschlecht und der ethnischen Herkunft zu berücksichtigen. Ob Angaben zum Wohnumfeld und Haushaltstyp, zur Wohndauer und zum Familienstand, zum Alter, zur Zahl der Kinder und zum Kfz-Besitz verwertet werden dürften, sei streitig. Das ULD lehne dies ab. Im Hinblick auf das Alter seien zudem die Vorgaben der geplanten Antidiskriminierungsregelungen zu beachten.

Das Verbot automatisierter Einzelentscheidungen (§ 6a BDSG) stelle für die Scoringverfahren einsetzenden Unternehmen jedenfalls dann kein Hindernis dar, wenn das Scoring nur zur Unterstützung einer durch einen Mitarbeiter zu treffenden Entscheidung herangezogen werde.

Im Hinblick auf die Transparenz der Datenverarbeitung erklärt Eul, dass der Betroffene gemäß § 4 Abs. 3 BDSG bei der Datenerhebung über den zusätzlichen Zweck der Verwendung der Daten zu Scoringzwecken zu informieren sei. Erfolge das Scoring durch einen externen Dienstleister, sei auch hierüber aufzuklären, da der Betroffene mit einer entsprechenden Weitergabe nicht rechnen müsse. Speichere ein Unternehmen die ermittelten individuellen Scorewerte seiner Kunden, so seien diese gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 BDSG auf Anfrage über ihren jeweiligen Scorewert und dessen Aussage zu informieren. Die erweiterte Auskunftspflicht nach § 6a Abs. 3 BDSG erstrecke sich auch auf den logischen Aufbau des Scoringverfahrens. Nach Auffassung des Referenten müssen auf Grund des Betriebsgeheimnisses aber nicht der Aufbau des Scorewerts und die Gewichtung der einzelnen einbezogenen Faktoren aufgedeckt werden. Insofern würden aber zum Teil andere Auffassungen vertreten.

Nach einem Vortrag von Birgit Stark, geschäftsführende Gesellschafterin der Adressmanagement & Services GmbH, Ditzingen, zu den Möglichkeiten einer Zielgruppenbildung bei Kundendaten folgte eine Podiumsdiskussion, die von Prof. Gola geleitet wurde und an der neben den Referenten auch Dr. Georg Wronka, Hauptgeschäftsführer des ZAW, teilnahm.

Es entbrannte eine lebhafte Diskussion zum Thema Scoring, die durch zahlreiche Wortbeiträge aus dem Publikum begleitet wurde.

Gegen Scoringverfahren wurde vor allem vorgebracht, dass es ungerecht sei, den Einzelnen nur anhand von Statistiken zu beurteilen, statt auf seine tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Außerdem wurde die fehlende Transparenz der eingesetzten Verfahren kritisiert. Wenn schon Scoringverfahren genutzt würden, so gebiete das Prinzip der Waffengleichheit, den Betroffenen entsprechend zu informieren, insbesondere darzulegen, welche Kriterien mit welchem Gewicht in den Score einfließen.

Die Befürworter von Scoringverfahren wandten insofern ein, dass die Merkmale, die heute im Rahmen des Scoring herangezogen würden, in der Wirtschaft seit jeher zur Differenzierung genutzt worden seien. Nur habe die „Scoreermittlung“ bislang im Kopf des jeweiligen Banksachbearbeiters stattgefunden. Scoring könne insofern sogar zu einer Verobjektivierung beitragen. Soziodemografische Merkmale wie das Wohngebiet flössen im Übrigen - soweit sie überhaupt berücksichtigt würden - nur mit sehr geringem Gewicht in den Score ein. Im Hinblick auf die geforderte stärkere Transparenz wurde eingewandt, dass auf Grund der Komplexität der eingesetzten Verfahren eine verständliche Darstellung des Zustandekommens des Scores häufig gar nicht möglich sei. Im Übrigen handele es sich insoweit um ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis.