Neue GDD-Praxishilfe zum Internationalen Datentransfer

Neue GDD-Praxishilfe zum Internationalen Datentransfer erschienen.

Die GDD hat ihre neue Praxishilfe zu „Datenschutzrechtliche Anforderungen an internationale Datentransfers" veröffentlicht.

Die vorliegende Praxishilfe "Datenschutzrechtliche Anforderungen an internationale Datentransfers" der GDD soll Rechtsanwendern einen Überblick über die zur Verfügung stehenden Mechanismen beim sog. „Datenexport“ geben und bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen Unterstützung leisten. Ihr Fokus liegt auf Hinweisen für nicht-öffentliche Stellen, daher ist die Übermittlung an sog. „internationale Organisationen“ gem. Art. 4 Nr. 26 DS-GVO im Drittland nicht Gegenstand der Praxishilfe.

Der europäische Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der Ausweitung des internationalen Handels die Übermittlung personenbezogener Daten an Datenempfänger in Drittländern unter besondere datenschutzrechtliche Anforderungen gestellt, um Rechte und Freiheiten von Betroffenen zu schützen. Ziel ist es, das durch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) unionsweit gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht zu untergraben, wenn personenbezogene Daten in ein Drittland transferiert werden. Die Artt. 44 ff. aus Kapitel V der DS-GVO geben die Bedingungen vor, nach denen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die der DS-GVO unterliegen, personenbezogene Daten in Drittländer übermitteln dürfen.

Die Praxishilfe erläutert anhand der 2-Stufen Prüfung die Voraussetzungen einer Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger in Drittländer. Im Zuge der ersten Prüfstufe hat der Datenexporteur sicherzustellen, dass die geplante Übermittlung den allgemeinen Anforderungen der DS-GVO bzw. des BDSG oder einer bereichsspezifischen Norm entspricht. Im Rahmen der zweiten Prüfstufe sind die spezifischen Anforderungen aus Kapitel V an die Datenübermittlung an den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter im Drittland zu prüfen. Dies erfolgt anhand der Maßgabe, dass ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet sein muss wie z.B. das Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission gemäß Art. 45 Abs. 1 S. 1 DS-GVO oder die Verwendung geeigneter Garantien gemäß Art. 46 DS-GVO.

Die Praxishilfe enthält die nach den Empfehlungen des EDSA (vgl. Empfehlungen 01/2020) anzuwendenden 6 Prüfschritte zur Umsetzung der Vorgaben von Kapitel V der DS-GVO.

Zudem enthält die neue Praxishilfe zwei Muster für Rechtsanwender: Zum einen eine Checkliste für ein Transfer Impact Assessment, zum anderen einen ausgefüllten Anhang I der Standarddatenschutzklauseln, welcher die Umstände des Datentransfers beschreibt.

GDD-Praxishilfe

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