FAQs zum Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission für Datenverkehr mit den USA
Die EU-Kommission hat in ihrem am 10. Juli 2023 verabschiedeten Angemessenheitsbeschluss festgestellt, dass für Datenübertragungen an ein unter dem neuen EU-US Data Privacy Framework (EU-US DPF) zertifiziertes US-Unternehmen ein angemessenes Schutzniveau besteht.
Personenbezogene Daten konnten bis Juli 2020 auf Grundlage des sog. Privacy Shield-Abkommens in die USA übermittelt werden. Denn gemäß Feststellung der EU-Kommission aus 2016 sollte im Hinblick auf den Datentransfer an nach dem EU-US Privacy Shield zertifizierte US-Unternehmen ein angemessenes Datenschutzniveau i.S. der DS-GVO bestehen. Mit der sog. „Schrems II“-Entscheidung hat der EuGH das Privacy Shield-Abkommen allerdings 2020 für unwirksam erklärt, so dass für Datenübermittlungen in die USA, die zuvor auf das Privacy Shield gestützt worden waren, nunmehr andere Rechtsgrundlagen gefunden werden mussten.
Infolge der „Schrems II“-Entscheidung wurde zwischen EU und USA ein neues Datenschutzabkommen ausgehandelt. Um Bedenken auszuräumen, welche der EuGH gegen das Vorgängerabkommen hatte, wurden neue Datenschutzmechanismen eingeführt, darunter ein Gericht zur Datenschutzüberprüfung in den USA (Data Protection Review Court) sowie beschränkte Zugriffsbefugnisse für Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden. Die Einführung erfolgte über eine am 7. Oktober 2022 von US-Präsident Biden unterzeichnete Durchführungsverordnung (Executive Order).
Mittels des am 10. Juli 2023 verabschiedeten Angemessenheitsbeschlusses hat die EU-Kommission nunmehr festgestellt, dass im Hinblick auf den Transfer personenbezogener Daten an unter dem neuen EU-US-Datenschutzrahmen (EU-US Data Privacy Framework – EU-US DPF) (selbst-)zertifizierte US-Unternehmen aus ihrer Sicht ein angemessenes Datenschutzniveau besteht.
Aus den zu dem Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gestellten Fragen ihrer Mitglieder hat die GDD einen FAQ-Katalog ausgearbeitet.