GDD-Stellungnahme zum DSK-Beschluss

GDD-Stellungnahme zum DSK-Beschluss.

GDD-Stellungnahme zum DSK-Beschluss „Datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang“ und zur Werbung

Anlasspunkt für die aktuelle Stellungnahme der GDD sind zum einen der am 24.03.2022 veröffentlichte DSK-Beschluss „Datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang“ sowie zum anderen die Berichterstattung durch die Tagespresse, dass es im Rahmen der DSK Bestrebungen gebe, den Handel mit Adressen einzuschränken (vgl. etwa Süddeutsche, Handel mit Adressen könnte vor dem Aus stehen, Meldung vom 04.05.2022).

Die Stellungnahme

Mit ihrem Papier will die GDD zu einem differenzierten und sachlichen Diskurs über die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels beitragen.

Anders als das BDSG a.F. enthält die DS-GVO keinen spezifischen Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbezwecke. Entscheidend sind damit die allgemeinen Erlaubnistatbestände, insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO (sog.  Interessenabwägung). Angesichts des Wortlauts von Erwägungsgrund 47 S. 7 DS-GVO lässt sich dabei nicht in Frage stellen, dass auch Direktwerbung grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne der DS-GVO darstellen kann. Denn der zitierte Satz besagt explizit: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“ Welche werblichen Verarbeitungen konkret noch über die Interessenabwägung legitimiert werden können und welche der Einwilligung der betroffenen Person bedürfen, ist allerdings strittig.

Bei der Abwägung der Interessen des Verantwortlichen mit denjenigen der betroffenen Person ist zu berücksichtigen, dass Werbung nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern eine grundrechtlich geschützte Position ist. Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG schützt die freie Berufsausübung. Hierzu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient.  In den Bereich berufsbezogener Tätigkeiten fällt auch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste. Maßnahmen, die ihn dabei beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung. Die berufliche Außendarstellung wird auch über Art. 15 GRCh geschützt. Nach Ansicht der GDD ist zudem das Belästigungspotenzial durch Briefwerbung als grundsätzlich gering einzustufen.

Die Zulässigkeit des Adresshandels bzw. der Datenweitergabe zu Werbezwecken allgemein betreffen schließlich Grundsatzfragen der Auslegung der DS-GVO, bezüglich derer es zunächst einer Abstimmung der Aufsichtsbehörden auf europäischer Ebene (EDSA) bedarf. Ein Alleingang der deutschen Behörden in Form einer restriktiven Auslegung wäre nicht zielführend im Sinne einer einheit-lichen Auslegung der DS-GVO in den Mitgliedstaaten und würde die nationalen Unternehmen in einer ohne schwierigen wirtschaftlichen Gesamtsituation nicht unerheblich belasten.

Stellungnahme