GDD-Stellungnahme zur geplanten Änderung des BDSG

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat am 09.08. einen Referentenentwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vorgelegt.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, Vereinbarungen des Koalitionsvertrags 2021 bis 2025 aufzugreifen. Zudem sollen mittels des Entwurfs Ergebnisse umgesetzt werden, die sich aus der Evaluierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergeben haben.

Der Koalitionsvertrag (Zeilen 465 ff.) sieht vor: „Zur besseren Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes … institutionalisieren [wir] die Datenschutzkonferenz im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und wollen ihr rechtlich, wo möglich, verbindliche Beschlüsse ermöglichen.“ §§ 16a, 18, 40a und § 27 Abs. 5 BDSG-E dienen dieser im Koalitionsvertrag vorgesehenen Institutionalisierung der Datenschutzkonferenz (DSK) und der „besseren Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes“. § 40a BDSG-E bietet gemeinsam Verantwortlichen die Möglichkeit, statt mehrerer Aufsichtsbehörden nur eine Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner für ihr konkretes Datenverarbeitungsvorhaben zu erhalten. Damit soll Rechtsunsicherheit durch das Auftreten unterschiedlicher Rechtsauffassungen der für ein länderübergreifendes Vorhaben zuständigen Aufsichtsbehörden entgegengewirkt werden. In § 18 DSG-E wird klargestellt, dass sowohl im Zusammenarbeits- als auch im Kohärenzverfahren nach Kapitel VII. DS-GVO eine frühzeitige innerstaatliche Abstimmung zu erfolgen hat.

Im Zuge der Evaluierung wurde folgender Änderungsbedarf im BDSG festgestellt, so das BMI:

  • In § 1 bedürfe es einer Klarstellung, um eindeutig auszudrücken, dass das BDSG nur anwendbar ist, wenn die Datenverarbeitung einen Inlandsbezug aufweist. Auch solle § 1 Abs. 4 S. 3 so umformuliert werden, dass deutlich wird, dass die Norm nur nichtöffentliche Stellen adressiert.
  • Die Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4) müsse mit Blick auf nichtöffentliche Stellen überarbeitet werden, vgl. BVerwG, Urt. v. 27. März 2019 – 6 C 2.18.
  • § 17 bedürfe einer Ergänzung, um Vakanzen in der Stellvertretung des Gemeinsamen Vertreters im Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) zu vermeiden.
  • Die §§ 19 und 40 sollen um Klarstellungen zur zuständigen federführenden Datenschutzaufsichtsbehörde ergänzt werden.
  • In den §§ 27 und 29 bedürfe es redaktioneller Änderungen.
  • In § 34 solle klargestellt werden, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO nicht aufgrund privater, sondern nur aufgrund öffentlich-rechtlicher Satzungen eingeschränkt werden kann. Auch solle in § 34 das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO im Hinblick auf Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt und zudem eine Pflicht von Bundesbehörden geregelt werden, betroffene Personen über die Möglichkeit nach § 34 Abs. 3 zu informieren, dass eine Auskunftserteilung an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) verlangt werden kann.
  • In der Regelung zur automatisierten Entscheidung im Einzelfall (§ 37) sei eine Streichung erforderlich.

Die GDD wurde gebeten, eine Stellungnahme zu den geplanten Änderungen abzugeben. Die GDD-Stellungnahme vom 06.09.2023 kann hier abgerufen werden.

Die geplante Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes ist Bestandteil der vom Bundeskabinett Ende August beschlossenen Nationalen Datenstrategie.

Neben den beschriebenen Änderungen des BDSG plant die Bundesregierung zudem neue spezielle Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz. Auch dieses Vorhaben ist Teil der angesprochenen Nationalen Datenstrategie. Die Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes soll jedoch über ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren erfolgen. Die GDD-Stellungnahme zu den geplanten Regelungen im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes ist hier abrufbar.