Stellungnahme der GDD zur Evaluation des BDSG 2018: DSB effektivste und kostengünstigste Lösung zur Einhaltung des Datenschutzes.
Für das am 25. Mai 2018 in Kraft getretene neue Bundesdatenschutzgesetz ist eine Evaluation spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen. Zur Evaluation hat die GDD eine Stellungnahme abgegeben.
Diese Evaluation des BDSG 2018 führt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch.
Die GDD konzentriert sich in ihrer Stellungnahme auf ausgewählte BDSG-Vorschriften, die auf Grundlage der Öffnungs- bzw. Spezifizierungsklauseln der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ergangen sind.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen im BDSG hält die GDD die Vorschrift zur Videoüberwachung in § 4 BDSG für eine sachgerechte und praxisrelevante Regelung, die insbesondere für die Videoüberwachung in den von § 4 Abs. 1 Satz 2 BDSG erfassten hoch frequentierten Risikobereichen durch Private Rechtssicherheit schafft.
Bei der Beurteilung des Schwellwertes für die Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten weist die GDD darauf hin, dass hierdurch die effektivste und kostengünstigste Lösung für Wirtschaft und Staat gefunden ist , um die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben bei privaten wie öffentlichen datenverarbeitenden Stellen zu gewährleisten. Die Erfahrung der GDD und auch eine aktuelle Untersuchung der Ruhr-Universität Bochum zeigen, dass im Falle der Nichtbenennung eines Datenschutzbeauftragten oft niemand die Überwachung und Beratung hinsichtlich der Datenschutzpflichten wahrnimmt. Dies ist nicht nur aus Sicht der Personen kritisch, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Angesichts der immensen Bußgeldrahmen der DS-GVO ist dies auch für die Unternehmen selbst riskant, denn Datenschutzbeauftragte helfen auch bei der Reduzierung von Unternehmensrisiken.
Mit Blick auf die Betroffenenrechte weist die GDD darauf hin, dass aus technischen Gründen beim Einsatz bestimmter am Markt verfügbarer Datenbanksysteme derzeit faktisch keine Löschung von Datensätzen möglich ist, ohne dass hierdurch u.U. die Konsistenz der gesamten Datenbank gefährdet wird. Bis Verantwortliche teils noch ausstehende Produktnachbesserungen implementieren können, erscheint es aus Sicht der GDD geboten, die in § 35 BDSG bislang auf „nicht automatisierte Datenverarbeitung“ begrenzte Befugnis, unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BDSG anstelle der Löschung personenbezogener Daten eine Einschränkung ihrer Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) vorzunehmen, auch auf Fälle automatisierter Verarbeitung zu erstrecken.