GDD-Praxishilfe zum Vertreter erschienen

GDD-Praxishilfe zum Vertreter erschienen.

"Vertreter in der Europäischen Union nach Art. 27 DS-GVO"

Verantwortliche außerhalb der Europäischen Union (EU)/des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind an die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gebunden, wenn sie Waren oder Dienstleistungen den betroffenen Personen innerhalb der EU anbieten (Art. 3 Abs. 2 lit. a DS-GVO), [...]

[...] das Verhalten der betroffenen Personen innerhalb der EU beobachten (Art. 3 Abs. 2 lit. b DS-GVO) oder auf Grund des Völkerrechts das Recht eines Mitgliedstaates anwendbar ist (Art. 3 Abs. 3 DS-GVO). In den Fällen des Art. 3 Abs. 2 DS-GVO haben der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter gem. Art. 27 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich einen Vertreter in der EU schriftlich zu benennen.

Im Folgenden widmet sich die Praxishilfe den rechtlichen Rahmenbedingungen der Benennung und soll als Hilfestellung für Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und Dienstleister dienen.

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