Praxishilfe zum VVT Auftragsverarbeiter abrufbar.
Neue GDD-Praxishilfe zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten für Auftragsverarbeiter abrufbar
Art. 30 Abs. 2 DS-GVO sieht für Auftragsverarbeiter eine eigenständige kundenbezogene Dokumentation der Verarbeitungstätigkeiten vor.
Nach ErwG 82 der DS-GVO soll ein Auftragsverarbeiter „zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung“ ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen, welches die zuständige Aufsichtsbehörde zur Kontrolle verlangen kann.
Die neue Praxishilfe widmet sich speziell dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten der Auftragsverarbeiter (VVT-AV), da sich dieses grundlegend von der prozessbezogenen Dokumentation des Verantwortlichen gem. Art. 30 Abs. 1 DS-GVO unterscheidet.